
Ein Geschworenenkollegium des Assisenhofes besteht aus 12 Geschworenen. Geschworene sind Personen, die einen bestimmten Eid geleistet haben, um als Geschworener beim Assisenhof tätig zu sein. Für die Auswahl dieser Bürger wird eine spezielle Liste verwendet, die alle vier Jahre überarbeitet wird. Wie diese Liste zustande kommt, ist gesetzlich festgelegt.
Zuerst erstellen die lokalen Behörden Gemeindelisten der Geschworenen. Die Gemeinden verwenden dafür ein festes Musterdokument (‚Anlage 5‘ zum Ministeriellen Erlass vom 30. Dezember 2016, siehe unten).
Danach übermitteln sie ihre Gemeindelisten sowohl in elektronischer als auch in Papierform je nach Fall dem ständigen Ausschuss oder der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt. Letztere sammeln die Gemeindelisten in einer Provinzialliste. Diese Version schicken sie ihrerseits an das Gericht Erster Instanz, wo ein Magistrat letztendlich die definitive Liste erstellt.
Aus dieser definitiven Liste können Personen ausgewählt werden, um in einem Geschworenenkollegium eines Assisenhofes zu sitzen.
Mehr Informationen und juristischer Rahmen
- Musterdokument ‚Geschworenenliste‘ – Anlage Nr. 5 zum Ministeriellen Erlass vom 30. Dezember 2016 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 19. Oktober 1972 über die Ausführung der Artikel 221, 223 und 227 des Gerichtsgesetzbuches
- Ministerieller Erlass vom 19. Oktober 1972 über die Ausführung der Artikel 221, 223 und 227 des Gerichtsgesetzbuches
- Ministerieller Erlass vom 30. Dezember 2016 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 19. Oktober 1972 über die Ausführung der Artikel 221, 223 und 227 des Gerichtsgesetzbuches
- Rundschreiben vom 28. November 2024 des Vizepremierministers und Ministers der Justiz, beauftragt mit der Nordsee, Paul Van Tigchelt
- Artikel 217 und folgende des Gerichtsgesetzbuches