Löschung

Einige Verurteilungen werden in das Strafregister eingetragen, und eine bestimmte Anzahl von Verurteilungen wird auch in Ihrem Strafregister erscheinen. Einen Auszug aus Ihrem Strafregister erhalten Sie in der Regel bei der Gemeinde Ihres Wohnorts. Darin werden die strafrechtlichen Verurteilungen genannt, die Sie erhalten haben. Aufgeführt werden nur Verurteilungen durch ein Strafgericht, keine Vergleiche, die Sie z. B. für Verkehrsdelikte (da die Strafverfolgung mit der Zahlung des Geldbetrags eingestellt wird), einen Mietstreit oder einen Konkurs gezahlt haben.

Verurteilungen bleiben jedoch nicht ewig im Strafregister stehen. Je nach Schwere der verhängten Strafe, dem Grund für Ihre Beantragung des Auszugs (für berufliche, wissenschaftliche oder andere Zwecke) und der Art des Antragstellers (Privatperson, öffentlicher Dienst, Gerichtsinstanz usw.) werden bestimmte Verurteilungen gelöscht, andere hingegen nicht. Außer in Ausnahmefällen werden Verurteilungen zu einer Polizeistrafe (d. h. zu einer Freiheitsstrafe von einem bis sieben Tagen und/oder einer Geldstrafe von einem bis 25 Euro oder einer Arbeitsstrafe von 20 bis 45 Stunden) nach einer Frist von drei Jahren automatisch aus dem Strafregister gelöscht. Diese Löschung ist an keine Bedingungen geknüpft und ist kostenlos.

Für nicht automatisch gelöschte Strafen gibt es das Rehabilitierungsverfahren. Dieses Verfahren ist nicht kostenlos, Sie müssen die Kosten dafür tragen.

Rehabilitierung

Für die Rehabilitierung müssen Sie eine Reihe von Bedingungen erfüllen:

  • Grundsätzlich müssen Sie die verhängte Freiheitsstrafe verbüßt bzw. die verhängte Geldbuße bezahlt haben, und Sie müssen der im Urteil festgelegten Verpflichtung zur Wiederherstellung der Rechte, zum Schadenersatz und zur Zahlung der Verfahrenskosten nachgekommen sein. Wenn die Strafe wegen Verjährung nicht mehr vollstreckt werden kann, kann Ihnen diese Verjährung nicht angelastet werden.
  • Außerdem dürfen Sie in den letzten zehn Jahren keine Rehabilitierung erhalten haben.
  • Außerdem müssen Sie eine Probezeit ableisten, die je nach Art der Strafe und der Art der Tat, für die Sie eine Rehabilitierung beantragen, zwischen drei und zehn Jahren betragen kann.

Sie müssen Ihren Rehabilitierungsantrag an den Prokurator des Königs in dem Gerichtsbezirk richten, in dem Sie Ihren Wohnsitz bzw. Wohnort haben. Wenn Sie im Ausland wohnen, müssen Sie Ihren Antrag an den Prokurator des Königs in Brüssel richten. Ihr Antrag bedarf keiner besonderen Form. Ein Brief reicht aus, aber Ihr Antrag muss begründet sein und mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Die Verurteilung(en), für die Sie eine Rehabilitierung beantragen ;
  • Die Orte, an denen Sie während Ihrer Probezeit (drei bis zehn Jahre) gewohnt haben.

Wenn diese Daten überprüft wurden, wird die Akte an den Generalprokurator weitergeleitet. Dieser legt sie der Anklagekammer vor, die über Ihren Antrag entscheidet.

Sowohl die Löschung als auch die Gewährung einer Rehabilitierung bedeuten, dass die Aberkennung bestimmter Rechte aufgehoben wird, die Verurteilung nicht mehr in den Strafregisterauszügen aufgeführt wird und die Verurteilung bei neuen Verurteilungen nicht mehr als Grundlage für einen Wiederholungsfall verwendet werden kann.