Eine Reportage über ein Gefängnis machen
Im Interesse der Transparenz öffnet die GD Strafanstalten unter bestimmten Bedingungen die Türen ihrer Einrichtungen für die Presse. Sie wird nur dann eine Genehmigung für die Berichterstattung erteilen, wenn diese in direktem Zusammenhang mit einem das Gefängnis betreffenden Thema steht. Dabei kann es sich sowohl um allgemeine Themen (Überbelegung, Sicherheit, Arbeit des Personals, Alltag usw.) als auch um spezifischere Projekte (Ausbildung, Betreuung bestimmter Kategorien von Inhaftierten, z. B. Drogenabhängiger oder Sexualstraftätern usw.) oder besondere Veranstaltungen (Konzerte, Theateraufführungen usw.) handeln. Generell arbeitet die DG nur mit Berufsjournalisten zusammen, die für rein informative Sendungen berichten.
Antrag einreichen
Ihren Antrag müssen Sie schriftlich einreichen. Sie können ihn per Post, Fax oder E-Mail (bevorzugt) einsenden.
Valérie Callebaut (FR)
Sprecherin der Gefängnisverwaltung
Avenue de la Toison D'Or 87/3, 1060 Brüssel
Postanschrift: Boulevard de Waterloo 115, 1000 Brüssel
valerie.callebaut@just.fgov.be
Mobilfunk 0479 98 61 39
Machen Sie in Ihrem Antrag möglichst genaue Angaben dazu:
- über welches Thema Sie berichten möchten
- für welches Medium Sie tätig sind
- ggf. praktische Modalitäten wie z. B. das Gefängnis, über das Sie berichten möchten
- die Anzahl der betroffenen Personen
- ob Sie Inhaftierte oder Personalmitglieder befragen möchten
Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, benachrichtigen wir Sie per E-Mail und teilen Ihnen die Auflagen mit, denen Sie nachkommen müssen. Sie werden gebeten, sich mit der Leitung des betreffenden Gefängnisses in Verbindung zu setzen, um mit ihr die praktischen Modalitäten zu klären. In jedem Fall behält die Gefängnisleitung das letzte Wort. Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, werden Sie ebenfalls per E-Mail über die Ablehnungsgründe informiert.
Ein Personalmitglied befragen
Solange das Interview außerhalb der Gefängnismauern stattfindet, benötigen die Personalmitglieder keine besondere Genehmigung, um Ihre Fragen zu beantworten.
Einen Inhaftierten befragen
Sie dürfen einen Inhaftierten nur im Rahmen einer Reportage über eine Thematik im Strafvollzug interviewen. Dazu muss ein Antrag auf Berichterstattung gestellt werden, der die üblichen Regeln beachtet. Wenn sich die Reportage direkt auf die persönliche Akte des Inhaftierten bezieht, wird die Genehmigung – außer in besonderen Ausnahmefällen – nicht erteilt. Diese Regel schließt nicht aus, dass Sie mit Inhaftierten per Post korrespondieren können.
Anonymität der Inhaftierten
Wir erlauben niemals, dass Sie den Namen eines befragten Inhaftierten nennen. Wir wahren die Anonymität jedes Inhaftierten und lassen keinen Rückschluss auf dessen Identität zu, da wir auch die Interessen anderer Personen berücksichtigen müssen, insbesondere der Opfer. Wird eine Ausnahme für diese Regel vereinbart, so muss der Inhaftierte seine schriftliche Einwilligung erteilen.
Für alle Ihre Fragen
Valérie Callebaut (FR)
Sprecherin der Gefängnisverwaltung
valerie.callebaut@just.fgov.be
Mobilfunk 0479 98 61 39