Wie beantrage ich einen Besuch?
Die Vorschriften variieren je nach Ihrer Beziehung zu dem Inhaftierten, den Sie besuchen möchten.
Sie sind:
- Der Sohn, die Tochter, der Enkel, die Enkelin, der Vater, die Mutter, der Vormund, der Großvater oder die Großmutter?
- Der Ehegatte, die Ehegattin, der gesetzlich oder tatsächlich zusammenwohnende Lebenspartner oder die gesetzlich oder tatsächlich zusammenwohnende Lebenspartnerin?
- Der Bruder oder die Schwester?
- Der Onkel oder die Tante?
► Sie haben das Recht, einen Inhaftierten zu besuchen, wenn dieser die Gefängnisleitung darüber informiert, dass Sie ihn besuchen möchten. Der Inhaftierte übergibt dem Direktor eine Liste der Personen, deren Besuch er empfangen möchte. Sie müssen Ihrerseits am Empfang des Gefängnisses einen Nachweis darüber vorlegen, dass Sie zur Familie des Inhaftierten gehören. Zum Beispiel ein Heiratsbuch, eine Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung, eine Bescheinigung über das gesetzliche Zusammenwohnen usw.
Der Gefängnisdirektor kann den Besuch vorübergehend verweigern, wenn er eine Gefahr für die Ordnung und Sicherheit im Gefängnis befürchtet und die Trennung des Besuchers durch eine Scheibe nicht ausreicht, um diese Gefahr auszuschließen.
Achtung! Wenn Sie einen unbeaufsichtigten Besuch beantragen möchten, müssen Sie und der Inhaftierte, den Sie besuchen möchten, jeweils ein Formular ausfüllen. Der/die Inhaftierte füllt sein Formular selbst aus. Ihr Formular können Sie am Empfang des Gefängnisses anfordern.
Jede Person, die sich anmeldet und die eine Prothese oder einen Herzschrittmacher trägt, muss ein ärztliches Attest vorlegen.
Kinder
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen immer von einem Erwachsenen begleitet werden, sofern die Gefängnisleitung nicht anders entscheidet.
Minderjährige, die ihren Vater oder ihre Mutter im Gefängnis besuchen, benötigen keine Genehmigung durch den anderen Elternteil. Wenn der andere Elternteil hingegen schriftlich erklärt, dass er nicht einverstanden ist, wird der Besuch verweigert.
Minderjährige, die eine Person besuchen, die nicht ihr Vater, ihre Mutter oder ihr Vormund ist, benötigen die Erlaubnis der Person, die die elterliche Autorität über sie ausübt. Diese Person schreibt einen Brief, in dem sie dem Minderjährigen erlaubt, den Inhaftierten zu besuchen. Diesem Schreiben muss eine Kopie seines Personalausweises beigefügt werden.
Kinder unter 12 Jahren müssen lediglich ihr Ausweispapier zum Besuch mitbringen.
Sie sind:
- Ein Freund?
- Ein nicht zusammenwohnender Lebenspartner oder eine nicht zusammenwohnende Lebenspartnerin?
- Ein Kind des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin?
- ...
► Der Inhaftierte, den Sie besuchen möchten, muss Ihren Namen der Gefängnisleitung mitteilen. Zusätzlich muss er eine Fotokopie Ihres Personalausweises einreichen. Diese Fotokopie können Sie dem Inhaftierten per Post zuschicken. Der Direktor entscheidet, ob Sie zu Besuch kommen dürfen. Er informiert den Inhaftierten darüber. Der Direktor verweigert die Genehmigung nur dann, wenn er befürchtet, dass der Besuch eine Gefahr für die Ordnung und Sicherheit im Gefängnis darstellt, oder wenn er der Ansicht ist, dass der Besucher kein berechtigtes Interesse hat.
Jede Person, die sich anmeldet und die eine Prothese oder einen Herzschrittmacher trägt, muss ein ärztliches Attest vorlegen.
Wie oft dürfen Sie Besuch empfangen?
- Angeklagte, d. h. Personen, die noch nicht vor Gericht stehen und im Gefängnis auf ihren Prozess warten müssen, können täglich Besuch empfangen.
- Verurteilte, d. h. Personen, deren Gerichtsverfahren bereits stattgefunden hat, dürfen dreimal pro Woche Besuch empfangen. Diese Besuche finden immer an drei verschiedenen Tagen statt, davon mindestens einer am Wochenende und einer am Mittwoch Nachmittag.
Wie lange darf der Besuch bleiben?
Der Besuch darf mindestens eine Stunde bleiben.