Die Organisation von Generalversammlungen für Vereinigungen (VoG und IVoG)

Seit dem 24. Dezember 2020 sieht das Gesetz eine Alternative zu Hauptversammlungen vor, die in Form von Präsenzveranstaltungen abgehalten werden. Es handelt sich dabei um die Möglichkeit, eine schriftliche Generalversammlung sowie eine elektronische Generalversammlung abzuhalten.

1. Schriftliche Generalversammlung

Mit Ausnahme von Satzungsänderungen können alle Beschlüsse, die in den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung fallen, von den Mitgliedern einstimmig und schriftlich gefasst werden. Aus diesem Grund müssen die Formalitäten für die Einberufung nicht eingehalten werden.

2. Elektronische Generalversammlung

Die Verwendung eines elektronischen Kommunikationsmittels zur Teilnahme an der Generalversammlung ist erlaubt. Die Bedingungen hierfür sind die folgenden:

  • Die Identität und die Eigenschaft der Mitglieder müssen von der Vereinigung kontrolliert werden können.
  • Die Regeln für Abstimmungen und die Beschlussfähigkeit müssen eingehalten werden.
  • Das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung setzt voraus, dass die Mitglieder (direkt, gleichzeitig und kontinuierlich) von den Diskussionen in der Versammlung Kenntnis nehmen und ihr Stimmrecht zu allen Punkten ausüben können, über die die Versammlung zu entscheiden hat.
  • Die Mitglieder müssen an den Beratungen teilnehmen und Fragen stellen können, es sei denn, das Verwaltungsorgan begründet in der Einberufung, warum ein solches elektronisches Kommunikationsmittel nicht zur Verfügung steht.
  • Klare und präzise Verfahren für die Teilnahme aus der Ferne müssen in der Einladung zur Hauptversammlung enthalten sein.
  • Im Falle von technischen Problemen oder Vorfällen, die die Teilnahme verhindern oder stören, müssen diese im Protokoll der Generalversammlung vermerkt werden.
  • Mitglieder des Präsidiums der Generalversammlung dürfen nicht auf elektronischem Wege an der Generalversammlung teilnehmen. Das bedeutet, dass die Mitglieder des Präsidiums, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, verpflichtet sind, gemeinsam in einem Raum anwesend zu sein (unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften).
  • Jedes Mitglied kann vor der Generalversammlung in elektronischer Form per Fernwahl abstimmen, wenn die Satzung dies zulässt. Die Identität und Eigenschaft der Mitglieder müssen von der Vereinigung kontrolliert werden können.