Wenn die Mitmutterschaftsabstammung nicht auf der Grundlage der Vermutung der Mitmutterschaft festgestellt wird, das Kind nicht anerkannt wurde und auch die Vaterschaft in Bezug auf das Kind nicht festgestellt wurde, kann das Gericht die Mitmutterschaftsabstammung feststellen.

Artikel 325/8 Zivilgesetzbuch

Verfahren

Das Familiengericht ist für alle Anträge zuständig, die die Abstammung betreffen.

Artikel 572bis Gerichtsgesetzbuch (materielle Befugnis) (compétence matérielle)

Artikel 629bis § 5 Gerichtsgesetzbuch (territoriale Zuständigkeit)

Folgende Personen können den Antrag („Klage auf Feststellung des Standes“) einreichen:

Artikel 332ter Zivilgesetzbuch

Die Klage muss innerhalb von 30 Jahren ab dem Tag eingereicht werden, an dem der Besitz des Standes endet, oder, wenn kein Besitz des Standes vorliegt, ab dem Tag der Geburt. Im letzteren Fall beginnt diese Verjährungsfrist für das Kind erst ab der Vollendung seines 18. Lebensjahrs.

Artikel 331ter Zivilgesetzbuch