Der Standesbeamte kann die Änderung Ihrer Vornamen genehmigen. Das Verfahren ist Belgiern vorbehalten. Es wird auf anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose ausgeweitet. Der/die beantragte(n) Vorname(n) darf/dürfen nicht zu Verwechslungen führen und darf/dürfen Ihnen oder anderen nicht schaden.
Neues Verfahren
Seit dem 1. August 2018 wurde das Verfahren zur Änderung von Vorname(n) vollständig auf die Gemeinden übertragen.
Wenn Sie Ihren Vornamen/Ihre Vornamen ändern möchten, müssen Sie sich ausschließlich an Ihre Gemeindeverwaltung wenden.
Sie müssen sich auch an die zuständige Gemeindeverwaltung wenden, wenn Sie weitere Informationen über das Verfahren und/oder die Kosten des Verfahrens benötigen.
Welche Gemeinde ist für Ihren Antrag auf Änderung des/der Vornamen zuständig?
- Wenn Sie in Belgien wohnhaft sind, ist die Gemeinde zuständig, in der Sie gemeldet sind (oder die Gemeinde, in der das betroffene Kind gemeldet ist, wenn der Antrag einen Minderjährigen betrifft);
- Wenn Sie in Belgien nicht mehr wohnhaft sind, ist die letzte Gemeinde zuständig, in der Sie gemeldet waren (oder die Gemeinde, in der das betroffene Kind gemeldet war, wenn der Antrag einen Minderjährigen betrifft).
- Wenn Sie (oder das betroffene Kind) nie einen Wohnsitz in Belgien hatten (hatte), ist das Standesamt der Stadt Brüssel zuständig.
Dauer
Die maximale Dauer des Verfahrens beträgt drei Monate.
Die Änderung des/der Vornamen wird am Tag der Ausstellung der Urkunde über die Änderung des/der Vornamen wirksam.
Kosten
Wie viel kostet eine Vornamensänderung oder ein Namenszusatz?
Die Kosten für das Verfahren werden von jeder Gemeinde selbst festgelegt.
Weitere Informationen
- Loi du 25 juin 2017 réformant des régimes relatifs aux personnes transgenres en ce qui concerne la mention d'une modification de l'enregistrement du sexe dans les actes de l'état civil et ses effets
- Loi du 18 juin 2018 portant dispositions diverses en matière de droit civil et des dispositions en vue de promouvoir des formes alternatives de résolution des litiges
- Circulaire du 11 juillet 2018 à la loi du 18 juin précitée, en ce qu’elle transfère la compétence en matière de changement de prénoms aux officiers de l’état civil et en règle les conditions et la procédure