Jetzt kann jeder ein Unternehmen werden

Die Reform des Gesellschaftsrechts (am 28. Februar 2019 in der Kammer verabschiedet) legt den Begriff des Unternehmens weiter aus.

Als Unternehmen gelten alle in der Wirtschaft tätigen Akteure, einschließlich der VoG und der freien Berufe.

Ein Unternehmen nimmt an der Wirtschaft teil:

  • Als natürliche Person, die eine unabhängige berufliche Tätigkeit ausübt (Ein-Personen-Unternehmen und ehemalige freie Berufe, mit Ausnahmen für die Tauschwirtschaft).
  • Als Organisation mit Rechtspersönlichkeit: z. B. OHG, KG, GmbH, Gen, AG, (I)VoG und Stiftung.
  • Als Organisation ohne Rechtspersönlichkeit: die einfache Gesellschaft.

Dies bedeutet, dass:

  • Das Insolvenzrecht findet Anwendung und ermöglicht es, bei Problemen einen Neuanfang zu wagen oder die Dinge richtig zu regeln.
  • Es besteht für alle Unternehmen die Pflicht, sich vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit bei der ZDU (Zentrale Datenbank der Unternehmen) anzumelden. Wesentliche Informationen über Unternehmen können daher öffentlich eingesehen werden.
  • Es gibt Buchführungspflichten: je nach Art und Größe des Unternehmens (vereinfachte Buchführung für kleine Unternehmen).
  • Das Unternehmensgericht (das frühere Handelsgericht) ist für alle Streitigkeiten zwischen Unternehmen zuständig.

Eine Ausnahme bildet die faktische Vereinigung.

  • Hierbei handelt es sich um Personen, die sich zusammenschließen, um gemeinsam ein Ziel zu erreichen (z. B. ein Karnevalsverein), ohne zu diesem Zweck eine juristische Person zu gründen.
  • Die Mitglieder dürfen sich gegenseitig keine Gewinne auszahlen, da sonst die Ausnahme nicht gilt und die faktische Vereinigung trotzdem als Unternehmen (Organisation ohne Rechtspersönlichkeit) angesehen wird.

Weniger Gesellschaftsformen

Die VoG, IVoG und Stiftungen können unbegrenzt gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Sie unterscheiden sich von Gesellschaften hauptsächlich dadurch, dass sie ihre Gewinne nur für einen uneigennützigen Zweck verwenden dürfen.