Gesellschaft mit gesamtschuldnerischer Haftung, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen zusammenarbeiten.

Eine einfache Gesellschaft wird häufig für die Familiennachlassplanung verwendet. Diese Gesellschaftsform ist attraktiv, weil sie einfach zu errichten ist, birgt aber aufgrund der persönlichen und unbeschränkten Haftung mehr Risiken. Ein weiteres Beispiel sind mehrere Unternehmer, die gemeinsam eine Arbeit ausführen wollen.

  • Mindestens zwei oder mehr (juristische) Personen beginnen eine Zusammenarbeit. Die Teilhaber bringen etwas ein, z. B. Geld, Arbeit oder Waren, mit dem Ziel, den daraus entstehenden Gewinn zu teilen.
  • Die einfache Gesellschaft hat keine Rechtspersönlichkeit, aber die Varianten der einfachen Gesellschaft, nämlich die OH und die KG, haben eine Rechtspersönlichkeit.
  • Die Gesellschafter haften immer unbeschränkt, außer in der KG. Die Kommanditisten haften dort nur bis zur Höhe ihrer Einlage.
  • Das Konzept des „Sondervermögens“ wird gesetzlich bestätigt:
    • Kein direkter Zugriff persönlicher Gläubiger auf das Vermögen der Gesellschaft;
    • Vorrang der Gläubiger der Gesellschaft vor dem Vermögen der Gesellschaft.
  • Eine einfache Gesellschaft ist nun auch verpflichtet, sich bei der ZDU einzutragen.