Die Genossenschaft (Gen.) ist für „echte Kooperationen“ reserviert.

Freiberufler, z. B. Ärzte in einer Gen.mbH, müssen sich in eine geeignete Gesellschaftsform umwandeln. Denn die Entwicklungshelfer sind nicht nur in finanzieller, sondern auch in sozialer Hinsicht Eigentümer ihres Unternehmens und profitieren selbst von den Leistungen der Entwicklungshelfer.

  • Die Genossenschaft (Gen.) ist für „echte“ Kooperationen reserviert. Der Hauptzweck muss darin bestehen, die Bedürfnisse der Anteilseigner zu befriedigen und/oder ihre wirtschaftlichen/sozialen Aktivitäten zu entwickeln.
  • Juristische Person (= beschränkte Haftung der Anteilseigner) mit obligatorischer Mehrpersonenzusammensetzung: ein Minimum von drei Gründern bleibt bestehen.
  • Die Aktionäre können ohne große Formalitäten frei ein- und austreten (auch wenn in der Satzung Einschränkungen vorgesehen sein können).
  • Aktien können unter den Aktionären frei veräußert werden.
  • Aktionärinnen und Aktionäre haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage.
  • Die Grundregeln sind bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Namensaktien und Anleihen) die gleichen wie bei einer GmbH.
  • Möglichkeit einer anerkannten Gen. und/oder Anerkennung als Sozialunternehmen.
  • Auch der Begriff des Kapitals verschwindet in der Gen.