Für bestimmte Schenkungen muss eine Genehmigung des Justizministers oder seines Beauftragten eingeholt werden.
Die Bearbeitung der Anträge findet im FÖD Justiz statt und ist für den Antragsteller mit keinerlei Kosten verbunden.
Nur Schenkungen (Zuwendungen unter Lebenden) mit einem Nettowert von mehr als 100.000 Euro bedürfen noch einer Genehmigung des Justizministers oder seines Beauftragten.
Weitere Informationen
- Art.9:22, 9:27, Abs. 2, 10:11, 11:15 und 11:16, ABS. 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen
- Ministerialerlass vom 14. April 2005 zur Ausführung der Artikel 16, 33 und 54 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen