Für bestimmte Schenkungen muss eine Genehmigung des Justizministers oder seines Beauftragten eingeholt werden.

Die Bearbeitung der Anträge findet im FÖD Justiz statt und ist für den Antragsteller mit keinerlei Kosten verbunden.

Nur Schenkungen (Zuwendungen unter Lebenden) mit einem Nettowert von mehr als 100.000 Euro bedürfen noch einer Genehmigung des Justizministers oder seines Beauftragten.

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