Eine Stiftung ist eine juristische Person ohne Mitglieder, die von einer oder mehreren Personen, den sogenannten Stiftern, gegründet wird. Ihr Vermögen wird für die Verfolgung eines uneigennützigen Zwecks im Rahmen der Ausübung einer oder mehrerer bestimmter Tätigkeiten, die ihren Zweck darstellen, verwendet. Sie darf weder direkt noch indirekt irgendwelche Vermögensvorteile an ihre Gründer, Verwaltungsratsmitglieder oder andere Personen verteilen oder ihnen verschaffen, außer zu dem in der Satzung festgelegten uneigennützigen Zweck. Jede Transaktion, die gegen dieses Verbot verstößt, ist ungültig.

Als indirekte Verteilung eines Vermögensvorteils gilt jeder Vorgang, bei dem sich die Aktiva des Vereins oder der Stiftung verringern oder die Passiva erhöhen und der Verein oder die Stiftung entweder keine Gegenleistung oder eine im Verhältnis zu ihrer Leistung offensichtlich zu geringe Gegenleistung erhält.

Dieses Verbot hindert den Verein nicht daran, seinen Mitgliedern unentgeltlich Dienstleistungen zu erbringen, die unter den Zweck des Vereins fallen und mit seinem Ziel vereinbar sind.

Es gibt 2 Arten von Stiftungen: 

Merkmale

  • Die Privatstiftung muss durch eine öffentliche Urkunde errichtet werden, wobei bestimmte Angaben zwingend erforderlich sind.
  • Während die gemeinnützige Stiftung einen der sieben im Gesetz aufgeführten Zwecke verfolgen muss, die auf die Verwirklichung eines Werkes philanthropischen, philosophischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen oder kulturellen Charakters abzielen, kann die private Stiftung einen anderen als die oben genannten uneigennützigen Zwecke verfolgen.
  • Eine Stiftung hat keine Mitglieder. Sie wird von einem oder mehreren Verwaltern verwaltet, die natürliche oder juristische Personen sind.
  • Das Startkapital einer Stiftung muss ausreichend sein, um die Lebensfähigkeit der Stiftung zu gewährleisten und den selbstlosen Zweck, den sie sich gesetzt hat, zu erfüllen. Die Stiftung muss eine Reihe von Buchführungspflichten erfüllen.
  • Da die Stiftung eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, die von der ihrer Treuhänder unabhängig ist, hat sie also selbst Rechte und Pflichten. Die Verwalter haben eine begrenzte Haftung und binden ihr eigenes Vermögen nicht an das Schicksal der Stiftung.