Die gemeinnützige Stiftung (GS) wird durch eine öffentliche Urkunde gegründet. Sie müssen sich also vorher mit einem Notar in Verbindung setzen.
Der FÖD Justiz bleibt für die Anerkennung einer GS zuständig, die am Tag der Unterzeichnung des königlichen Erlasses über die Anerkennung Rechtspersönlichkeit erlangt.
Sie müssen die folgenden Unterlagen an den FÖD Justiz senden:
- eine beglaubigte Ausfertigung der notariellen Urkunde über die Gründung der Stiftung, in deren Präambel das von dem/den Stifter(n) eingebrachte Kapital erwähnt wird;
- einen Antrag auf Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit, der an den Justizminister gerichtet, aber den anderen Dokumenten beigefügt ist;
- die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats: Name, Vorname, Geburtsort und -datum sowie Anschrift; bei juristischen Personen: Name, Rechtsform und Anschrift des Sitzes (falls dies nicht in die öffentliche Urkunde aufgenommen wurde).
Diese Unterlagen sind zu senden an:
- Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz
Generaldirektion der Gesetzgebung und der Grundrechte und Freiheiten
Internationale Vereinigungen und Stiftungen
115 boulevard de Waterloo
1000 Brüssel - fup.son@just.fgov.be
Sobald die Verwaltung alle erforderlichen Unterlagen erhalten hat, legt sie den Entwurf des Erlasses zur königlichen Unterschrift vor.
Sobald der königliche Erlass unterzeichnet ist, schickt die Verwaltung vier Ausfertigungen davon an den beurkundenden Notar oder den Stiftungsrat. Eine der vier Ausfertigungen muss der Kanzlei des Unternehmensgerichts des Bezirks in dem die Stiftung ihren Sitz hat, zusammen mit anderen relevanten Unterlagen mitgeteilt werden.
Die gemeinnützige Stiftung kann daher die Veröffentlichung ihrer Satzung in den Anhängen des Belgischen Staatsblatts nicht vornehmen, bevor sie den königlichen Erlass zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit erhalten hat. Wenn sie dies dennoch tut, muss nach Erhalt des königlichen Erlasses eine erneute Veröffentlichung in den Anhängen des Belgischen Staatsblatts erfolgen, um die erste Veröffentlichung zu berichtigen.
Die Unterlagen, die an der Kanzlei des Unternehmensgerichts zu übermitteln sind, sind:
- eine Ausfertigung des königlichen Anerkennungsbeschlusses, der den Erwerb der Rechtspersönlichkeit der GS bescheinigt;
- die Satzung sowie Urkunden über die Ernennung der Verwaltern und der zur Vertretung der Stiftung berechtigten Personen;
- das Formular I zur Veröffentlichung in den Anhängen des Belgischen Staatsblatts und zur Eintragung bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU);
- der Nachweis über die Zahlung der Kosten für die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt.