Änderungen des Zwecks oder der Zwecke, zu denen die gemeinnützige Stiftung (GS) gegründet wurde, sowie der Aktivitäten, die sie zur Erreichung dieser Zwecke durchzuführen beabsichtigt, bedürfen eines Königlichen Erlasses.

Sie müssen die folgenden Unterlagen an den FÖD Justiz senden:

  1. einen von der/den zuständigen Person(en) unterzeichneten Auszug aus dem Protokoll der Vorstandssitzung zur Änderung des Zwecks, der den geänderten Zweck (und/oder die Aktivitäten) enthält und aus dem klar hervorgeht, dass dieser Zweck mit den erforderlichen Anwesenheits- und Abstimmungsquoren genehmigt wurde;
  2. einen Antrag auf Genehmigung der Änderung, der an den Justizminister gerichtet ist, aber den anderen Unterlagen beigefügt wird;
  3. eine Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der Änderung im Amt sind: Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum und Anschrift; bei juristischen Personen: Name, Rechtsform und Anschrift des Sitzes;
  4. eine E-Mail mit einer Vergleichstabelle (im Word-Format) der alten Ziele und Aktivitäten, die durch Königlichen Erlass anerkannt und genehmigt wurden, sowie der vorgeschlagenen neuen Ziele und Aktivitäten.

Diese Unterlagen sind zu senden:

  • Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz
    Generaldirektion der Gesetzgebung und der Grundrechte und Freiheiten
    Internationale Vereinigungen und Stiftungen
    115 boulevard de Waterloo
    1000 Brüssel
  • fup.son@just.fgov.be

Sobald der Königliche Erlass unterzeichnet ist, schickt die Verwaltung vier Ausfertigungen des Erlasses an den Notar, den Rat oder die Stiftung. Eine der vier Ausfertigungen muss der Kanzlei des Unternehmensgerichts des Bezirks, in dem die Stiftung ihren Sitz hat, zusammen mit anderen relevanten Unterlagen mitgeteilt werden.

Die gemeinnützige Stiftung kann daher die Veröffentlichung ihres Beschlusses, den Zweck und/oder die Aktivitäten zu ändern, in den Anhängen des Belgischen Staatsblatts nicht vornehmen, bevor sie den Königlichen Erlass zur Genehmigung erhalten hat. Wenn sie dies dennoch tut, muss nach Erhalt des Königlichen Erlasses eine neue Veröffentlichung in den Anhängen des Belgischen Staatsblatts erfolgen, um die erste Veröffentlichung zu berichtigen.

Die Unterlagen, die an die Kanzlei des Unternehmensgerichts zu übermitteln sind, sind:

  1. eine Ausfertigung des königlichen Erlasses zur Genehmigung der Änderungen;
  2. die koordinierte Fassung der Satzung nach den vorgenommenen Änderungen; 
  3. das Formular I im Hinblick auf seine Veröffentlichung in den Anhängen des Belgischen Staatsblatts und ggf. das Formular II zur Änderung der Daten bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU);
  4. der Nachweis über die Zahlung der Kosten für die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt.