Die folgenden Angaben müssen in der Satzung einer Stiftung zwingend enthalten sein:

  1. die Benennung und die Angabe der Region, in der die Stiftung ihren Sitz hat;
  2. eine genaue Beschreibung des uneigennützigen Ziels, das sie verfolgt, und der Aktivitäten, die ihren Zweck ausmachen;
  3. die Art und Weise der Ernennung, Abberufung und Beendigung der Tätigkeit der Verwaltungsratsmitglieder;
  4. gegebenenfalls die Art und Weise der Ernennung, Abberufung und Beendigung des Amtes der Personen, die berechtigt sind, die Stiftung gemäß Artikel 11:7 § 2 zu vertreten, und die Art und Weise, wie sie ihre Befugnisse ausüben, indem sie entweder getrennt oder gemeinsam oder als Kollegium handeln;
  5. gegebenenfalls die Art und Weise der Ernennung, Abberufung und Beendigung des Amtes der Personen, die gemäß Artikel 11:14 mit der täglichen Geschäftsführung der Stiftung betraut sind, sowie die Art und Weise, wie diese Personen diese Aufgabe entweder einzeln, gemeinsam oder als Kollegium ausüben;
  6. die Bedingungen für die Änderung der Satzung;
  7. die Bestimmung des Stiftungsvermögens im Falle der Auflösung, das einem uneigennützigen Zweck zugeführt werden muss.

 

Die folgenden Angaben müssen entweder in der Satzung der Stiftung oder in den anderen Bestimmungen der Gründungsurkunde enthalten sein:

  1. Name, Vorname(n) und Wohnort jedes Gründers oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, Bezeichnung, Rechtsform und Anschrift des Sitzes der juristischen Person;  
  2. genaue Adresse, unter der die Stiftung ihren Sitz hat, und ggf. E-Mail-Adresse und Website der Stiftung;  
  3. die Identität der Verwalter, der Delegierten für die tägliche Geschäftsführung und anderer Personen, die befugt sind, die Stiftung zu vertreten, sowie gegebenenfalls des Sachwalters.