Bei GS müssen die folgenden Änderungen der Satzung öffentlich beurkundet werden:
- die Art der Ernennung, Abberufung und Beendigung der Tätigkeit der Verwaltungsratsmitglieder;
- die Art und Weise der Ernennung, Abberufung und Beendigung des Amtes der Personen, die berechtigt sind, die Stiftung gemäß Artikel 11:7 § 2 zu vertreten, und die Art und Weise, wie sie ihre Befugnisse ausüben, indem sie entweder getrennt oder gemeinsam oder als Kollegium handeln;
- die Art und Weise der Ernennung, Abberufung und Beendigung des Amtes der Personen, die mit der täglichen Geschäftsführung der Stiftung gemäß Artikel 11:14 betraut sind, sowie die Art und Weise, in der sie diese entweder einzeln, gemeinsam oder als Kollegium ausüben;
- die Bedingungen für die Änderung der Satzung;
- die Bestimmung des Stiftungsvermögens im Falle der Auflösung, das einem uneigennützigen Zweck zugeführt werden muss.
Die Unterlagen, die an die Kanzlei des Unternehmensgerichts zu übermitteln sind, sind:
- eine beglaubigte Ausfertigung der öffentlichen Urkunde, die die vorgenommenen Änderungen feststellt;
- die koordinierte Fassung der Satzung nach den vorgenommenen Änderungen;
- das Formular I im Hinblick auf seine Veröffentlichung in den Anhängen des Belgischen Staatsblatts und ggf. das Formular II zur Änderung der Daten bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU);
- der Nachweis über die Zahlung der Kosten für die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt.