Andere Änderungen der Satzung, die nicht zuvor erwähnt wurden, werden in einer privatschriftlichen Urkunde festgehalten.
Die Unterlagen, die an die Kanzlei des Unternehmensgerichts des Bezirks, in dem die Stiftung ihren Sitz hat, übermittelt werden müssen, sind:
- die privatschriftliche Urkunde, die die vorgenommenen Änderungen feststellt;
- die koordinierte Fassung der Satzung nach den vorgenommenen Änderungen;
- das Formular I im Hinblick auf seine Veröffentlichung in den Anhängen des Belgischen Staatsblatts und ggf. das Formular II zur Änderung der Daten bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU);
- der Nachweis über die Zahlung der Kosten für die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt.