Familiensachen
Familiensachen werden nicht mehr geregelt durch:
- die Verordnung vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren, die die elterliche Verantwortung betreffen (Verordnung Brüssel IIbis);
- und die Verordnung vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen.
Das Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union enthält keine Vereinbarungen für diese Angelegenheiten. Von daher gelten die folgenden Übereinkommen:
- das Haager Übereinkommen von 1980 über internationale Kindesentführung;
- das Haager Übereinkommen von 1996 über den Jugendschutz;
- das Europäische Übereinkommen von Luxemburg vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts für Kinder;
- das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienmitgliedern;
- das New Yorker Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland.
Angelegenheiten, die nicht unter diese Übereinkommen fallen, werden durch das nationale belgische Recht geregelt. Dies gilt zum Beispiel für die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte in Scheidungs- oder Unterhaltssachen (Artikel 42 bis 43 und 73 Gesetzbuch über das internationale Privatrecht) oder über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen (Artikel 22 ff. Gesetzbuch über das internationale Privatrecht).
Gerichtsverfahren
Seit dem 1. Januar 2021 sind die folgenden Instrumente in Gerichtsverfahren nicht mehr anwendbar:
- die Verordnung vom 13. November 2007 über die Zustellung und Notifizierung gerichtlicher und außergerichtlicher Urkunden in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten;
- die Verordnung vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Rechtsprechungsorganen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen;
- die Richtlinie 2002/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen;
- die Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (EJN) für Zivil- und Handelssachen.
Für die Zustellung und Notifizierung von gerichtlichen Urkunden gilt das Haager Übereinkommen von 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Urkunden im Ausland in Zivil- und Handelssachen.
Für den rechtlichen Beistand gilt das Europäische Übereinkommen von Straßburg vom 27. Januar 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Gerichtskostenhilfe.
Für Anträge auf Auskünfte über das nationale Recht gilt das Europäische Übereinkommen von London vom 7. Juni 1968 auf dem Gebiet der Auskunft über ausländisches Recht.
Anträge auf Beschaffung von Beweismitteln müssen hingegen über den diplomatischen Weg erfolgen.
Freier Verkehr von öffentlichen Dokumenten
Die Verordnung (EU) Nr. 2016/1191 vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 tritt in Bezug auf das Vereinigte Königreich außer Kraft. Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung gilt daher in den Beziehungen zwischen Belgien und dem Vereinigten Königreich. Darüber hinaus gibt es eine Vereinbarung zur Abschaffung der Legalisierungsformalitäten mit dem Vereinigten Königreich in Form einer Erklärung vom 21. Dezember 1928. Im Übrigen gilt das allgemeine Recht (in Bezug auf die Formalitäten für Übersetzungen, beglaubigte Kopien usw. dieser Dokumente).