Internationale Zuständigkeit
Das Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union enthält keine Vereinbarungen für diese Angelegenheiten. Daher ist seit dem 1. Januar 2021 die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen, die nach diesem Datum eingereicht werden, nicht mehr geregelt durch:
- die Verordnung vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ibis-Verordnung).
In diesem Fall gelten die Regeln des belgischen internationalen Privatrechts, außer wenn ein internationales Übereinkommen in Kraft ist. Dazu gehören unter anderem die folgenden Regeln:
- Allgemein: Artikel 5 bis 14 Gesetzbuch über das internationale Privatrecht
- In Bezug auf dingliche Rechte: Artikel 85 Gesetzbuch über das internationale Privatrecht
- in Bezug auf (außer-)vertragliche Schuldverhältnisse: Artikel 96 Gesetzbuch über das internationale Privatrecht
Das Vereinigte Königreich hat die notwendigen Schritte unternommen, damit das Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen ab dem Ende des Übergangszeitraums Anwendung findet.
Anwendbares Recht
Die Verordnungen vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-Verordnung) und vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-Verordnung) sind universell anwendbar (d. h. sie gelten auch dann, wenn das bezeichnete Recht nicht das Recht eines Mitgliedstaates ist).
Die belgischen Gerichte werden daher weiterhin die Regeln dieser beiden Verordnungen anwenden, um das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht zu bestimmen, auch wenn das bezeichnete Recht das Recht des Vereinigten Königreichs ist.
Das Vereinigte Königreich hat sich nicht an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Rom-III-Verordnung Nr. 1259/2010 vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und auf Trennung von Tisch und Bett anzuwendenden Rechts beteiligt. Die belgischen Rechtsprechungsorgane wenden diese Verordnung jedoch aufgrund des universellen Charakters ihrer Kollisionsnormen auf Situationen des internationalen Privatrechts an, die mit dem Vereinigten Königreich in Zusammenhang stehen. Im Übrigen gelten die Artikel 55 ff. Gesetzbuch über das internationale Privatrecht.
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen der Gerichte
Das Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union enthält keine Vereinbarungen für diese Angelegenheiten. Daher gilt seit dem 1. Januar 2021 für die Anerkennung und Vollstreckung von in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen der Gerichte nicht mehr:
- die Verordnung vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ibis-Verordnung).
Wenn eine Entscheidung eines britischen Rechtsprechungsorgans vor dem 1. Januar 2021 auf der Grundlage eines EU-Instruments, das das Exequatur vorsieht, in Belgien für vollstreckbar erklärt wurde, diese Entscheidung aber vor diesem Datum noch nicht vollstreckt wurde, kann sie immer noch in Belgien vollstreckt werden.
Für Verfahren, die nach dem 31. Dezember 2020 anhängig sind oder eingeleitet wurden, gilt das bilaterale Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Königreich Belgien (unterzeichnet in Brüssel am 2. Mai 1934) über die gegenseitige Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen und das dazugehörige Protokoll.
Für die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen, gelten die Vorschriften des belgischen internationalen Privatrechts, d. h. die Artikel 22 bis 31 Gesetzbuch über das internationale Privatrecht.
Die Verordnung vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen vollstreckbaren Titels für unbestrittene Forderungen ist im Vereinigten Königreich seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr anwendbar.