Gesellschaftsrecht
Gesellschaften, die in den Zuständigkeitsbereich des Vereinigten Königreichs fallen, werden nicht mehr als Gesellschaften betrachtet, die dem Recht eines anderen EU-Staates unterliegen, sondern in Bezug auf die Offenlegung ihrer in Belgien ansässigen Zweigniederlassungen als Gesellschaften, die dem Recht eines Staates außerhalb der EU unterliegen.
Die Offenlegungspflichten von Zweigniederlassungen sind in Artikel 2:24 § 1 des Gesetzbuchs für Gesellschaften und Vereinigungen geregelt, wenn es sich um Zweigniederlassungen von Gesellschaften handelt, die dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegen, und in Artikel 2:24 § 2, wenn die Zweigniederlassung zu einer Gesellschaft gehört, die dem Recht eines Drittstaats unterliegt.
Gesellschaften aus dem Vereinigten Königreich, die eine Zweigniederlassung in Belgien eröffnen, müssen sich an die Regeln des § 2 und nicht mehr des § 1 halten und sind verpflichtet, den genauen Umfang der Befugnisse ihrer Organe offenzulegen.
Die für Unternehmen zuständigen Gerichte wurden für dieses Thema sensibilisiert, um den Übergang zu erleichtern.
Insolvenzverfahren
Britische Gesellschaften fallen nicht mehr unter die einschlägigen europäischen Instrumente. Insbesondere ist die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren nicht mehr anwendbar.
Folglich wird ein in Belgien eröffnetes Hauptinsolvenzverfahren nicht mehr von Rechts wegen vom Vereinigten Königreich anerkannt, das auch nicht mehr verpflichtet ist, die Anwendung des belgischen Rechts auf das Verfahren anzuerkennen, wie in Artikel 7 der oben genannten Verordnung vorgesehen. Umgekehrt wird ein im Vereinigten Königreich eröffnetes Verfahren durch die Anwendung der EU-Verordnung nicht mehr von Rechts wegen anerkannt.
Nach dem Inkrafttreten des Brexit werden Fragen im Zusammenhang mit Rechtskollisionen, Zuständigkeitskonflikten und der Anerkennung von Verfahren und gerichtlichen Entscheidungen in Insolvenzsachen zwischen Belgien und dem Vereinigten Königreich gemäß dem allgemeinen belgischen Recht (Gesetzbuch über das internationale Privatrecht) geregelt. Es handelt sich um die Artikel 116 bis 121 des Gesetzbuches.