Der Begriff „Besitz des Standes“ bezieht sich auf eine Reihe von Sachverhalten, die beweisen, dass sich eine Person immer wie ein Elternteil verhalten hat und dass die Außenwelt sie immer als Elternteil angesehen hat.

Der Besitz des Standes ist ein Grund für die Unzulässigkeit jeglichen Verfahrens zur Anfechtung der Vater- oder Mutterschaft. Wenn man sich gegenüber dem Kind immer wie ein Elternteil verhalten hat und von seinem Umfeld immer als Elternteil des Kindes angesehen wurde, ist das bestehende Abstammungsverhältnis nicht anfechtbar.

Artikel 331nonies Zivilgesetzbuch

Urteile des Verfassungsgerichtshofes Nr. 20/2011, Nr. 105/2013 und Nr. 147/2013 (Besitz des Standes im Rahmen einer Anfechtung der Vaterschaftsvermutung)

Urteile des Verfassungsgerichtshofes Nr. 29/2013, Nr. 96/2013, Nr. 1274/2014, Nr. 139/2014, Nr. 35/2015 und Nr. 168/2015 (Besitz des Standes im Rahmen einer Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung)