Das auf der Vaterschaftsvermutung beruhende Abstammungsverhältnis kann mit allen rechtlichen Mitteln angefochten werden, es sei denn, das Kind ist gegenüber dem Ehemann im Besitz des Standes.
Das Familiengericht ist für alle Anträge zuständig, die die Abstammung betreffen.
Artikel 572bis Gerichtsgesetzbuch (materielle Befugnis)
Artikel 629bis § 5 Gerichtsgesetzbuch (territoriale Zuständigkeit)
Folgende Personen können die Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsvermutung einreichen:
- die Mutter innerhalb eines Jahres nach der Geburt;
- das Kind frühestens an dem Tag, an dem es das 12. Lebensjahr vollendet, und spätestens an dem Tag, an dem es das 22. Lebensjahr vollendet, oder in dem Jahr, in dem es herausfindet, dass der Ehemann nicht sein Vater ist;
- der Ehemann innerhalb eines Jahres, nachdem er herausfindet, dass er nicht der Vater des Kindes ist;
- der Mann, der die Vaterschaft für das Kind beansprucht, innerhalb eines Jahres, nachdem er herausfindet, dass er der Vater des Kindes ist;
- die Frau, die die Mitmutterschaft für das Kind beansprucht, innerhalb eines Jahres, nachdem sie herausfindet, dass das Kind aufgrund einer Vereinbarung zwischen ihr und der Mutter gezeugt wurde (eine Vereinbarung, die auf der Grundlage einer medizinisch assistierten Fortpflanzung geschlossen wurde).
Artikel 318 Gerichtsgesetzbuch
Urteile des Verfassungsgerichtshofs Nr. 20/2011 und Nr. 105/2013 (zu Artikel 318 § 1 Zivilgesetzbuch)
Urteile des Verfassungsgerichtshofs Nr. 96/2011 und Nr. 3/2018 (zu Artikel 318 § 2 Zivilgesetzbuch)
Urteile des Verfassungsgerichtshofs Nr. 147/2013 und Nr. 18/2016 (zu Artikel 318 §§ 1 und 2 Zivilgesetzbuch)