Für die Dauer der Ehe zwischen zwei Frauen gilt eine Mitmutterschaftsvermutung. Die Ehefrau der Mutter ist die Mitmutter, wenn das Kind während der Ehe oder innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung oder Annullierung der Ehe geboren wurde.

Artikel 325/2 Zivilgesetzbuch

Allerdings gilt die Mitmutterschaftsvermutung nicht:

  • wenn das Kind mehr als 300 Tage nach dem Verschwinden der Ehefrau geboren wurde;
  • wenn das Kind mehr als 300 Tage nach der tatsächlichen Trennung geboren wurde, vorausgesetzt, die Trennung wurde gerichtlich oder behördlich angemeldet.

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