Wenn die Abstammung mütterlicherseits ausnahmsweise nicht auf der Grundlage der Geburtsurkunde festgestellt wird, kann dies durch eine Anerkennung des Kindes durch die Mutter erfolgen.
In einigen Fällen ist die vorherige Zustimmung des Elternteils, zu dem die Abstammung festgestellt wurde, und/oder die vorherige Zustimmung des Kindes erforderlich.
Artikel 313 Gerichtsgesetzbuch