Außerhalb der Ehe gibt es keine Vaterschaftsvermutung.

Wenn die Abstammung väterlicherseits nicht automatisch aufgrund einer Vaterschaftsvermutung festgestellt wird, kann das Kind vom Vater anerkannt werden.

In einigen Fällen ist die vorherige Zustimmung des Elternteils, zu dem die Abstammung festgestellt wurde, und/oder die vorherige Zustimmung des Kindes erforderlich.

Artikel 319 Gerichtsgesetzbuch

Artikel 329bis Zivilgesetzbuch (Bedingungen)

Artikel 327 bis 327/2 Zivilgesetzbuch (Verfahren) (procédure)

Urteile des Verfassungsgerichtshofs Nr. 144/2010, Nr. 101/2015 und Nr. 102/2015 (zu Artikel 329bis Zivilgesetzbuch)

Pränatale Anerkennung

Mit vorheriger Zustimmung der Mutter kann der Vater kann das Kind bereits während der Schwangerschaft anerkennen. Die Anerkennung ist nur wirksam, wenn das Kind lebend und lebensfähig geboren wird.

Artikel 328 § 3 Zivilgesetzbuch