Nachdem am 31. März 2019 das Gesetz vom 18. Juni 2018 (Titel II: Modernisierung des Personenstandswesens), geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, in Kraft getreten ist, hat sich das Verfahren zur Anerkennung von im Ausland ergangenen Adoptionsentscheidungen leicht geändert.

Denn wie in Artikel 367-2 Zivilgesetzbuch vorgesehen, ist die föderale Zentralbehörde (FZB) weiterhin für die Anerkennung von im Ausland ausgesprochenen Adoptionsentscheidungen zuständig.

Allerdings stellt die FZB keine Registrierungsbescheinigungen mehr aus. Sobald die Adoptionsentscheidung anerkannt wurde, übermittelt die FZB dem Standesbeamten des Ortes, an dem der Adoptierte eingetragen ist, und in Ermangelung dessen des Ortes, an dem die Adoptierenden eingetragen sind, die Informationen über die Adoptionsentscheidung in Form einer Bescheinigung. Der Standesbeamte kann die Adoptionsurkunde dann direkt ausstellen.

Die Adoptionsurkunde ist der Nachweis für die Anerkennung der ausländischen Entscheidung durch die FZB.

Bei einer Adoption im Ausland wird das Adoptivkind aus seinem Ursprungsland nach Belgien gebracht, entweder nachdem die Adoption im Ausland ausgesprochen wurde oder im Hinblick auf eine Adoptionsentscheidung in Belgien (präadoptive Unterbringung).

Für ein bedürftiges ausländisches Kind kann eine internationale Adoption nur dann stattfinden, wenn alle Möglichkeiten der Unterbringung im Ursprungsland (in seinem familiären, sozialen oder sonstigen Umfeld) ausgeschöpft wurden und keine andere dauerhafte Lösung gefunden werden konnte. Dies wird als Subsidiaritätsprinzip bezeichnet. Bei jeder Adoption im Ausland wird kontrolliert, ob dieser Grundsatz eingehalten wird.

Das Verfahren umfasst die folgenden Schritte:

1. Antrag
2. Vorbereitungskurs
3. Urteil über die Eignung zur Adoption: Der Familienrichter entscheidet, ob Sie adoptieren können
4. 
Begleitung des Adoptionsvorhabens
5. Entscheidung über die Adoption im Ursprungsland
6. Anerkennung und Registrierung der ausländischen Adoptionsentscheidung durch die föderale Zentralbehörde
7. Anmeldung bei der Gemeinde

Antrag

Der erste Schritt ist obligatorisch. Dabei wenden Sie sich an die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde, die Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten zur Adoption gibt.

Wenn Sie in der Flämischen Region wohnen, wenden Sie sich bitte an:

Kind en Gezin , Vlaamse centrale autoriteit voor adoptie (VCA)
Hallepoortlaan 27
1060      Brussel
Tel.: 02 533 14 76
Website: www.kindengezin.be
E-Mail: adoptie@kindengezin.be

Sie in der Wallonischen Region wohnen, wenden Sie sich je nach Ihrem Wohnort an:

Ministerium der Französischen Gemeinschaft Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Generaldirektion für Jugendhilfe – Direktion für Adoption Zentrale Behörde für Adoption (ZBGA)
Avenue Léopold II 44-1080 Brüssel Aachener Straße 62 – 4700  Eupen
Tel.: 02 413 41 35 Tel.: 087 59 64 48
Website: www.adoptions.be Website: http://www.ostbelgienlive.be/
E-Mail: adoptions@cfwb.be E-Mail: zbga@dgov.be

Wenn Sie in der Region Brüssel-Hauptstadt wohnen, können Sie zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Flämischen Gemeinschaft wählen.

Vorbereitung auf die Adoption

Bei der Vorbereitung erhalten Sie Informationen über die Schritte des Adoptionsverfahrens und über die Rechtsfolgen der Adoption.

Während des Vorbereitungsprogramms erhalten Sie außerdem alle Auskünfte darüber, was eine Adoption in der Praxis für Sie als Adoptiveltern und für das Adoptivkind bedeutet. Denn eine Adoption bringt große Herausforderungen mit sich. Daher ist nach dem eigentlichen Adoptionsverfahren weitere Begleitung erforderlich.

Der Vorbereitungskurs umfasst Informations- und Sensibilisierungssitzungen. Am Ende des Kurses erhalten Sie ein Zertifikat über die Teilnahme am Vorbereitungskurs.

Urteil über die Eignung zur Adoption

Wenn Sie das Zertifikat über die Teilnahme am Vorbereitungskurs erhalten haben, muss der Familienrichter erklären, dass Sie für die Adoption eines ausländischen Kindes geeignet sind.

Dazu müssen Sie einen Antrag bei der Kanzlei des Familiengerichts stellen. Der Familienrichter lässt eine Sozialuntersuchung durchführen. Die gemeinschaftliche Zentralbehörde entscheidet darüber, welcher Dienst diese Sozialuntersuchung durchführt.

Wenn das Ergebnis dieser Untersuchung positiv ist, erlässt der Familienrichter ein Urteil über die Eignung zur Adoption.

Anschließend wird ein Bericht mit Angaben zu Ihrer Identität, Ihrer Geschäftsfähigkeit, Ihrer persönlichen, familiären und gesundheitlichen Situation und Ihrem sozialen Umfeld erstellt. Auf der Grundlage dieses Berichts wird Ihnen das Ursprungsland ein Adoptivkind zuweisen, wenn Sie die besonderen Bedürfnisse dieses Kindes erfüllen.

Das Urteil über die Eignung zur Adoption ist vier Jahre lang gültig. Wenn das Adoptionsverfahren bis dahin noch nicht abgeschlossen ist, können Sie eine Verlängerung um zwei Jahre beantragen.

Begleitung der Adoption

Wenn Sie ein Urteil über die Eignung zur Adoption erhalten haben, wird es zusammen mit dem Bericht an die zugelassene Adoptionsvermittlungsstelle Ihrer Wahl gesendet.

Die Adoptionsvermittlungsstelle ist das Bindeglied zwischen Ihnen und den ausländischen Behörden. Das bedeutet, dass die Adoptionsvermittlungsstelle:

  • Ihnen bei der Zusammenstellung Ihrer Unterlagen behilflich ist
  • die Unterlagen an die ausländischen Behörden weiterleitet
  • den Vorschlag für ein Kind empfängt und an Sie weiterleitet

Die Adoptionsvermittlungsstelle unterstützt Ihr Adoptionsvorhaben nur, wenn dies die Bedingungen für eine Adoption im Ursprungsland Ihres Adoptivkindes erfüllt.

Jede zugelassene Adoptionsvermittlungsstelle arbeitet nur mit einer begrenzten Zahl von Ländern. In Ausnahmefällen kann das Vorhaben direkt von der gemeinschaftlichen Zentralbehörde begleitet werden (unabhängige Adoption).

Wenn Sie und die gemeinschaftliche Zentralbehörde das vorgeschlagene Kind akzeptieren, bereitet die Vermittlungsstelle das Verfahren im Ursprungsland und das Treffen mit dem Kind für Sie vor.

Entscheidung über die Adoption

Die Adoption wird durch Urteil oder durch eine Verwaltungsentscheidung in dem Land, in dem Sie das Kind adoptieren, ausgesprochen.

Zwischen den Ländern gibt es Unterschiede in Bezug auf:

  • die Verfahren
  • Ihre Präsenz vor Ort während eines bestimmten Zeitraums
  • die Bedingungen in Bezug auf Ihr Alter oder Ihren Personenstand
  • die Folgen der Adoption (einfache Adoption oder Volladoption)

Legalisation

Je nachdem, in welchem Land Sie das Dokument verwenden werden und um welche Art von Dokument es sich handelt, ist eine Legalisation oder Apostille erforderlich.

Die Legalisation ist das Verfahren, bei dem ein Beamter die Echtheit einer Unterschrift auf einem Dokument bestätigt. Auch die Eigenschaft des Unterzeichners wird überprüft. Die Legalisierung sagt jedoch nichts über den Inhalt eines Dokuments aus.

Die Adoptionsentscheidung und die Geburtsurkunde, die Sie von einer ausländischen Behörde erhalten haben, müssen von unserer diplomatischen Vertretung legalisiert oder werden, oder sie müssen mit einer Apostille im betreffenden Land gesiegelt werden. Dies muss geschehen, bevor Sie die Dokumente an die föderale Zentralbehörde weiterleiten. Weitere Informationen zu dieser Frage finden Sie auf der Website des FÖD Auswärtige Angelegenheiten.

Anerkennung

Die föderale Zentralbehörde ist die Abteilung Internationale Adoption des FÖD Justiz. Diese Stelle muss alle ausländischen Adoptionsentscheidungen anerkennen und registrieren.

Anerkennungsantrag

Um die Anerkennung zu erhalten, müssen Sie der föderalen Zentralbehörde die legalisierten Adoptionsdokumente im Original vorlegen. Auf dem Formular für den Anerkennungsantrag finden Sie eine vollständige Liste der Dokumente, die Sie einreichen müssen.

Die Anerkennung muss erfolgen, bevor das Adoptivkind nach Belgien gebracht wird. Die Botschaft benötigt nämlich die Genehmigung der föderalen Zentralbehörde, um Ihrem Adoptivkind einen Reisepass oder ein Visum auszustellen.

Folgen der Anerkennung

  • Belgien kommt der ausländischen Adoptionsentscheidung nach, sodass Sie in Belgien rechtlich als Elternteil Ihres Adoptivkindes anerkannt werden.
  • Alle belgischen Instanzen und Behörden erkennen die adoptive Abstammung an.
  • Das minderjährige Kind erhält die belgische Staatsangehörigkeit, wenn Sie Belgier sind.

      Mit der Anerkennung erhalten Sie Bescheid:

  • über den neuen Namen und/oder den neuen Vornamen des Kindes
  • dass Sie der gesetzliche Elternteil des Kindes sind
  • ob die ausländische Entscheidung einer einfachen Adoption oder einer Volladoption gleichgestellt ist.

Nach der Anerkennung erhalten Sie die ausländischen Adoptionsdokumente zurück.

Anmeldung bei der Gemeinde

Nachdem die ausländische Adoptionsentscheidung (d. h. über Nicht-Belgier) anerkannt wurde, übermittelt die FZB die notwendigen Daten in Form einer Bescheinigung zur Erstellung einer Adoptionsurkunde (auf der Grundlage der ausländischen Adoptionsentscheidung) und einer Geburtsurkunde (auf der Grundlage der ausländischen Urkunde) an den Standesbeamten des Ortes, an dem das Adoptivkind angemeldet werden muss.

Erst nach Zustellung dieser Bescheinigung stellt der Standesbeamte die Adoptionsurkunde und die Geburtsurkunde des Kindes aus, und das Kind kann als Sohn/Tochter angemeldet werden und erhält eine Nationalregisternummer.

Eine Kopie beider Urkunden muss unverzüglich an die FZB übermittelt werden.

Die Adoptiveltern müssen nicht zum Bevölkerungsdienst gehen, um das Kind anzumelden.

Eine Vorabkontrolle des Wohnorts muss nur noch dann durchgeführt werden, wenn der Bevölkerungsdienst der Gemeinde ernsthafte Zweifel daran hat, dass das Adoptivkind tatsächlich an der Adresse der Adoptiveltern wohnt.