- Regularisierung von Adoptionsverfahren
- Umwandlung
- Widerruf
- Revision
- Berufung gegen eine Nichtanerkennung durch die föderale Zentralbehörde
Regularisierung von Adoptionsverfahren
Artikel 365-6 Zivilgesetzbuch sieht ein Abweichungsverfahren für die Anerkennung von Adoptionen von Kindern mit gewöhnlichem Wohnort im Ausland durch Adoptiveltern mit gewöhnlichem Wohnort in Belgien vor, die zuvor keine von der zuständigen Zentralbehörde der Gemeinschaft organisierte Vorbereitung absolviert haben und kein Eignungsurteil gemäß Artikel 361-1 Zivilgesetzbuch erwirkt haben.
Es ist jedoch zu betonen, dass dieser Artikel keinesfalls neue Möglichkeiten für eine Adoption in freier Begleitung zulässt.
Diese Bestimmung unterwirft die Regularisierung vier strengen kumulativen Bedingungen:
- Die Adoption darf nicht zum Zweck der Gesetzesumgehung errichtet worden sein;
- das Kind muss mit dem Adoptierenden, seinem Ehepartner oder seinem Zusammenwohnenden, auch wenn dieser verstorben ist, bis zum vierten Grad verwandt sein, oder das Kind muss in einem Eltern-Kind-Verhältnis dauerhaft am täglichen Leben des oder der Adoptierenden teilgenommen haben, bevor diese irgendwelche Schritte im Hinblick auf die Adoption unternommen haben;
- außer wenn es sich um das Kind des Ehepartners oder des Zusammenwohnenden des Adoptierenden handelt, darf das Kind unter Berücksichtigung seines Wohls und der ihm nach dem Völkerrecht zustehenden Rechte keine andere dauerhafte familienähnliche Betreuung als eine internationale Adoption erhalten;
- die Voraussetzungen für die Anerkennung nach den Artikeln 364-1 bis 365-5 können erfüllt werden.
Wenn diese vier Bedingungen erfüllt sind, kann die föderale Zentralbehörde den Adoptierenden erlauben, die Vorbereitung zu absolvieren und sich an das Familiengericht zu wenden, um ein Urteil über die Eignung zur Adoption zu erhalten.
Die föderale Zentralbehörde kann dann über die Anerkennung der zuvor erwirkten ausländischen Adoptionsentscheidung entscheiden.
Umwandlung
Wenn ein Urteil, das eine einfache Adoption verkündet, in die Personenstandsregister eingetragen wurde, können Sie beim Familiengericht beantragen, dass die einfache Adoption in eine Volladoption umgewandelt wird.
Diese Umwandlung ist nur möglich, wenn alle Voraussetzungen für die Errichtung einer Volladoption erfüllt sind, vor allem in Bezug auf die Zustimmung der leiblichen Eltern.
Widerruf
Die Volladoption ist unwiderruflich.
Eine einfache Adoption kann nur aus sehr schwerwiegenden Gründen auf Antrag des Adoptivkindes, des Adoptivelternteils oder des Prokurators des Königs widerrufen werden.
Revision
Die Revision eines Adoptionsurteils ist möglich, wenn es hinreichende Hinweise darauf gibt, dass die Adoption nach einer Entführung, einem Verkauf oder einem Handel mit Kindern erfolgte.
Die Revision kann von der Staatsanwaltschaft oder von einer Person, die bis zum dritten Grad mit der leiblichen Familie des Kindes verwandt ist, beantragt werden.
Berufung gegen eine Nichtanerkennung durch die föderale Zentralbehörde
Wenn die föderale Zentralbehörde eine ausländische Adoptionsentscheidung nicht anerkennt, können Sie innerhalb von 60 Tagen beim erstinstanzlichen Gericht in Brüssel Berufung einlegen.
Jeder Interessehabende oder die Staatsanwaltschaft kann innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Nichtanerkennung Berufung einlegen.