Wurde Ihr Kind nach dem 1. November 2011 nach Marokko gebracht oder dort festgehalten?

Sie können unter den Bedingungen des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung einen Antrag auf Rückführung stellen.

Möchten Sie den Kontakt zu Ihrem in Marokko lebenden Kind wiederherstellen oder organisieren?

Sie können unter den Bedingungen des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung einen Antrag auf Wiederherstellung oder Organisation des Kontakts stellen.

Wurde Ihr Kind vor dem 1. November 2011 nach Marokko gebracht oder dort festgehalten?
Wurde Ihr Kind nach Tunesien gebracht oder dort festgehalten?
Möchten Sie den Kontakt zu Ihrem in Tunesien lebenden Kind wiederherstellen oder organisieren?

Wenn Ihr Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können Sie einen Antrag bei der föderalen Kontaktstelle stellen, die diesen Antrag im Rahmen der zwischen Belgien und diesen beiden Ländern unterzeichneten Verwaltungsabkommen bearbeiten wird.

Voraussetzungen

Um einen Antrag zu stellen, müssen Sie:

  • Die föderale Kontaktstelle kontaktieren und Ihre Situation so genau wie möglich schildern
  • Dokumente zusammentragen, die für die Bearbeitung des Antrags relevant sind:
    • Auszug aus der Geburtsurkunde des Kindes
    • jegliche Dokumente, die den Aufenthaltsort des Kindes belegen
    • etwaige(s) Gerichtsurteil(e) über die Situation des Kindes
    • eine Kopie etwaiger schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Eltern über die Situation des Kindes
    • ein Farbfoto des Kindes und, wenn möglich, des anderen Elternteils
    • ggf. Kopien bei der Polizei erstatteter Anzeigen

Diese Unterlagen müssen per Post an die föderale Kontaktstelle gesendet oder am Empfang des FÖD Justiz abgegeben werden.
Sie können auch um Termin bei einem Mitarbeiter der föderalen Kontaktstelle beantragen, um Ihren Antrag einzureichen oder sonstige nützliche Auskünfte zu erhalten.

Bearbeitung des Antrags

Was tut die Föderale Kontaktstelle?
Im Rahmen der gemischten belgisch-marokkanischen und belgisch-tunesischen Beratungsausschüsse geht der FÖD Justiz wie folgt vor:

  •  Er analysiert den Antrag.
  •  Er übermittelt den Antrag an das marokkanische bzw. tunesische Justizministerium.
  •  Er stellt ein Gesuch, um den Aufenthaltsort des Kindes zu ermitteln oder zu bestätigen.
  • Er bittet um Auskünfte über mögliche laufende oder abgeschlossene Gerichtsverfahren, die die Situation des Kindes betreffen.
  • Er fordert das marokkanische bzw. tunesische Justizministerium auf, mit dem anderen Elternteil Kontakt aufzunehmen, um eine gütliche Lösung für den Konflikt zwischen den Eltern über die Situation des Kindes zu suchen.
  • Falls das gütliche Verfahren scheitert, verweist Sie der FÖD Justiz an einen marokkanischen bzw. tunesischen Anwalt und informiert Sie, soweit möglich, über die in Marokko oder Tunesien geltenden Verfahrensregeln.

In Einzelfällen und unter besonderen Bedingungen kann der FÖD Justiz Ihnen finanzielle Unterstützung gewähren.