Ihr Kind wurde von seinem anderen Elternteil (Vater oder Mutter) ins Ausland gebracht oder wird dort festgehalten?

Voraussetzungen für die Einreichung eines Antrags auf Rückführung

Wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie bei der Föderalen Kontaktstelle, die als belgische Zentralbehörde fungiert, einen Antrag auf Rückführung Ihres Kindes stellen:

  • Ihr Kind wurde in einen anderen Staat gebracht oder wird in einem anderen Staat festgehalten, der an das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte von internationalen Kindesentführungen gebunden ist.
  • Ihr Kind ist unter 16 Jahre alt
  • Bevor Ihr Kind in einen anderen Staat gebracht wurde, hatte es seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien (oder in einem anderen Staat, der an das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte von Kindesentführungen gebunden ist)
    • Der Begriff des gewöhnlichen Wohnorts wird im Haager Übereinkommen nicht definiert. Der gewöhnliche Wohnort muss nicht unbedingt dort liegen, wo das Kind offiziell als Einwohner gemeldet ist. Der gewöhnliche Wohnort ist ein faktischer Begriff. In den meisten Fällen befindet sich der gewöhnliche Wohnort des Kindes an dem Ort, an dem es seit einiger Zeit tatsächlich gewohnt hat (Wohnung, Schule, Arztbesuche, soziales Leben, sportliche und kulturelle Aktivitäten usw.). Der gewöhnliche Wohnort des Kindes kann sich auch an dem Ort befinden, an dem das Kind erst seit kurzer Zeit lebte, an dem es sich aber für eine bestimmte Zeit niederlassen sollte.
  • Bevor Ihr Kind in einen anderen Staat gebracht wurde, hatten Sie das Sorgerecht für das Kind im Sinne des Haager Übereinkommens
    • Das Haager Übereinkommen definiert das Sorgerecht als „das Recht, das die Sorge für die Person des Kindes betrifft, insbesondere das Recht, über den Wohnhort des Kindes zu entscheiden“. Der im Haager Übereinkommen verwendete Begriff des Sorgerechts entspricht daher im belgischen Recht dem Begriff der elterlichen Autorität über die Person des Kindes und nicht dem Begriff der (Erst- oder Zweit-)Unterbringung des Kindes. Die Zuerkennung der (gemeinsamen oder alleinigen) elterlichen Autorität kann sich aus einer Gesetzeswirkung (Artikel 373 und 374 des belgischen Zivilgesetzbuches) oder der Entscheidung eines Gerichts ergeben.
  • Sie übten tatsächlich die elterliche Autorität für die Person des Kindes aus, d. h. Sie waren tatsächlich an Entscheidungen beteiligt, die Ihr Kind betrafen
  • Sie haben der Verlegung des Wohnortes des Kindes nicht zugestimmt

Antrag auf Rückführung

Um einen Antrag auf Rückführung Ihres Kindes zu stellen, müssen Sie:

  • compléter, dater et signer zwei Vollmachten ausfüllen, datieren und unterschreiben, mit denen Sie die belgische Zentralbehörde und die ausländische Zentralbehörde bevollmächtigen, in Ihrem Namen zu handeln
  • ein Antragsformular ausfüllen, datieren und unterschreiben
  • die notwendigen Unterlagen für die Einreichung eines Antrags auf Rückführung beifügen:
    • Auszug aus der Geburtsurkunde des Kindes
    • alle Unterlagen, die belegen, dass sich der gewöhnliche Wohnort des Kindes in Belgien befand (von der Gemeindeverwaltung ausgestellte Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung, von der Gemeindeverwaltung ausgestellte Wohnortsbescheinigung auf den Namen des Kindes, Schulbesuchsbescheinigung, Bescheinigung über die medizinische Betreuung, schriftliche Zeugenaussagen mit Fotokopie des Personalausweises der Zeugen usw.)
    • etwaige(s) Gerichtsurteil(e) über die Situation des Kindes
    • eine Kopie etwaiger schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Eltern über die Situation des Kindes
    • ein Farbfoto des Kindes und, wenn möglich, des anderen Elternteils
    • ggf. Kopien bei der Polizei erstatteter Anzeigen

Diese Antragsformulare, Vollmachten und beigefügten Unterlagen müssen per Post an die Föderale Kontaktstelle gesendet oder am Empfang des FÖD Justiz abgegeben werden.
Sie können auch um Termin bei einem Mitarbeiter der föderalen Kontaktstelle beantragen, um Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars zu erhalten oder sonstige nützliche Auskünfte zu erhalten.

Bearbeitung des Antrags

Was tut die föderale Kontaktstelle?
In ihrer Funktion als belgische Zentralbehörde nimmt die Föderale Kontaktstelle die folgenden Aufgaben wahr:

  • Sie analysiert den Antrag auf Rückführung.
  • Sie lässt den Antrag und die beigefügten Unterlagen in eine Amtssprache des Staates, in dem sich das Kind befindet, übersetzen.
  • Sie übermittelt den Antrag auf Rückführung an die ausländische Zentralbehörde.
  • Sie ersucht darum, den Aufenthaltsort des Kindes zu finden oder zu bestätigen.
  • Sie ersucht darum, ein Verständigungsverfahren einzuleiten, um die freiwillige Rückkehr des Kindes zu erwirken.
  • Sie ersucht im Falle des Scheiterns des Verständigungsverfahrens um die Einleitung eines Verfahrens bei den ausländischen Rechtsprechungsorganen, um die Anordnung der Rückkehr des Kindes zu erwirken.
  • Sie ersucht um die Aussetzung des Gerichtsverfahrens bezüglich des Sorgerechts für das Kind, bis der Antrag auf Rückkehr endgültig entschieden wird.

In Einzelfällen und unter besonderen Voraussetzungen kann der FÖD Justiz:

  • Ihnen finanzielle Unterstützung anbieten
  • bei den praktischen Modalitäten für die Rückkehr des Kindes nach Belgien mitwirken

Internationale Regelungen

Die Föderale Kontaktstelle kann in ihrer Funktion als belgische Zentralbehörde nur dann tätig werden, wenn zwischen Belgien und dem Land, in dem sich das Kind aufhält, eine verbindliche Regelung (bezüglich internationaler Kindesentführungen) vereinbart wurde.

In diesem Rahmen erhält die Föderale Kontaktstelle auch Anfragen aus dem Ausland, wenn ein Kind nach Belgien gebracht wurde.

Wenn es keine gültigen internationalen Regelungen gibt, wird die Föderale Kontaktstelle Sie an andere kompetente Beteiligte verweisen, z. B. an den FÖD Auswärtige Angelegenheiten.