Dieser Teil wird durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes geregelt.
Das Übereinkommen und seine Protokolle
Am 20. November 1989 ratifizierte die Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Das Übereinkommen wurde von Belgien am 26. Januar 1990 unterzeichnet und trat am 15. Januar 1992 in Kraft.
Belgien hat das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten am 6. Mai 2002 ratifiziert, sowie das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie.
Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes überwacht die Umsetzung des Übereinkommens sowie der beiden Fakultativprotokolle.
Regelmäßige Berichte
Belgien ist verpflichtet, dem Ausschuss für die Rechte des Kindes in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vorzulegen. Der Ausschuss prüft den Bericht und gibt Empfehlungen zu seinen Bedenken in Form von abschließenden Bemerkungen ab.
Der dritte und vierte periodische Bericht über das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurden im Juli 2008 in einem einzigen Bericht vorgelegt. Dieser Bericht umfasst die Berichte über das Übereinkommen und die Fakultativprotokolle.
Im Juni 2010 gab der Ausschuss seine abschließenden Bemerkungen ab.