Unbegleitete minderjährige Ausländer, die von ihren Eltern getrennt sind und keine erzieherische und materielle Unterstützung erhalten, befinden sich in einer schwierigen Lage. Sie haben besondere Bedürfnisse:
- Sie müssen in einer geeigneten Unterkunft aufgenommen werden.
- Sie müssen Sozialschutz genießen.
- Sie müssen rechtlichen Beistand erhalten.
- Sie müssen psychologische Unterstützung erhalten.
Beim Vormundschaftsdienst sind wir so lange dafür zuständig, die Unterbringung der Minderjährigen zu überwachen, wenn sie im belgischen Staatsgebiet ankommen, bis ein Vormund bestellt wurde.
Konkret kontaktieren wir die verschiedenen Stellen, die für die Unterbringung zuständig sind.
Aufnahme von unbegleiteten minderjährigen Ausländern
Die Aufnahme unbegleiteter Minderjähriger ist in zwei Phasen organisiert und hängt von mehreren Behörden ab.
1. Aufnahmephase
Die Agentur für die Aufnahme von Asylbewerbern (Fedasil) ist die föderale Behörde, die für die Erstaufnahme und Weiterleitung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern zuständig ist.
Unabhängig davon, ob sie Asyl beantragen oder nicht, werden diese Minderjährigen zunächst in einem der beiden Beobachtungs- und Orientierungszentren von Fedasil aufgenommen. Diese Zentren befinden sich in Neder-over-Hembeek und Steenokkerzeel.
In der Regel beträgt die Aufnahmedauer in diesen Zentren maximal 30 Tage:
- In den ersten 15 Tagen müssen wir die Möglichkeit haben, die Minderjährigen zu identifizieren und einen Vormund für sie zu bestellen.
- Der Vormund braucht unter Umständen weitere 15 Tage, um darüber zu wachen, dass eine geeignete Unterbringungslösung von den für die Aufnahme zuständigen Behörden gefunden wird (Fedasil, Jugendhilfedienst der Gemeinschaften, in der französischsprachigen bzw. flämischen Gemeinschaft).
2. Aufnahmephase
In einer zweiten Phase bleibt Fedasil für die Aufnahme der Minderjährigen zuständig und lenkt sie hin zu von Fedasil oder deren Partnern verwalteten Strukturen für unbegleitete minderjährige Ausländer:
- ein föderales Aufnahmezentrum
- ein Zentrum des Roten Kreuzes
- oder eine lokale Aufnahmeinitiative (ILA), die von einem öffentlichen Sozialhilfezentrum (ÖSHZ) abhängt (http://www.ocmw-info-cpas.be/ oder http://www.belsoc.org/assistant/as-cpas.html)
Wenn der Minderjährige kein Asylbewerber ist, verweist Fedasil ihn an ein von den Gemeinschaften verwaltetes Zentrum (http://www.cfwb.be/ oder www.vlaanderen.be/).
Außerdem kann der Vormund Fedasil, dem Partner oder der zuständigen Gemeinschaft vorschlagen, den Minderjährigen bei einem Familienangehörigen (Onkel, Tante, Bruder usw.) oder bei Freunden unterzubringen, wenn der Tutor der Ansicht ist, dass dies die beste Lösung für das Wohl des Minderjährigen ist. Anschließend unternimmt er die notwendigen Schritte.
Der Vormund darf einen Minderjährigen nicht bei sich zu Hause unterbringen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.fedasil.be/fr/asile-en-belgique/mineurs.
Sozialer Beistand
Unbegleitete minderjährige Ausländer haben Anspruch auf sozialen Beistand. Die Art des sozialen Beistands variiert je nach ihrer Aufenthaltssituation:
Für minderjährige Asylbewerber | Es wird keine finanzielle Unterstützung gewährt, außer in Ausnahmefällen bei einem Massenzustrom, wenn es in den Zentren keine freien Plätze mehr gibt, und bei Familienzusammenführungen. |
Für minderjährige anerkannte Flüchtlinge | Es wird eine finanzielle Sozialhilfe vom öffentlichen Sozialhilfezentrum seines Wohnorts gewährt. |
Für Minderjährige, denen ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wurde | Ein Jahr lang wird finanzielle Sozialhilfe gewährt. Diese Hilfe kann verlängert werden, wenn der subsidiäre Schutzstatus verlängert wird. |
Für nicht asylsuchende Minderjährige | Materielle Hilfe wird über die Zentren, in denen die Minderjährigen untergebracht sind, gewährt. |
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der VoG Medimmigrant oder auf der Website der Plate-Forme Mineurs en exil (Plattform für Minderjährige im Exil).
Rechtlicher Beistand
Unbegleitete minderjährige Ausländer haben – nicht nur als Minderjährige, sondern auch als Ausländer – Anspruch auf kostenlosen rechtlichen Beistand in Verfahren, die mit ihrem Aufenthalt in Zusammenhang stehen. Sie erhalten einen Anwalt für ihre Verteidigung sowie die Gerichtskosten völlig kostenlos. Dazu müssen sie ihren Personalausweis oder, falls nicht vorhanden, ein anderes Dokument vorlegen, das ihren Status feststellt und belegt, dass sie Ausländer sind, die Asyl oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Freiwillige Anwälte haben sich auf die Unterstützung und Verteidigung unbegleiteter minderjähriger Ausländer spezialisiert. In verschiedenen Anwaltskammern gibt es Sprechstunden von Anwälten. Die Bereitschaftsanwälte können von Minderjährigen, Vormündern oder Sozialarbeitern direkt kontaktiert werden.
Innerhalb des Rechtshilfebüros der französischsprachigen Anwaltskammer in Brüssel gibt es eine Abteilung für unbegleitete minderjährige Ausländer („Mineurs étrangers non accompagnés“).
Psychologischer Beistand
Mehrere Dienste für geistige Gesundheit oder Sozialhilfeorganisationen schlagen Minderjährigen, die leiden, einen psychologischen Beistand vor:
- das Exil-Zentrum
- das Mentor-Escale-Zentrum
- die VoG Solentra
- die VoG Ulysses
- die VoG „D'ici et d'ailleurs“ (gemeinnützige Organisation D'ici et d'ailleurs)
- die VoG „rivage in't zaet“
- das Centrum voor algemeen welzijn Mozaïek
- Archipel
- Caritas international
- das Protestantische Sozialzentrum
Im schulischen Rahmen bieten die PMS-Zentren (in der Französischen Gemeinschaft) psychosoziale und ärztliche Betreuung für Schüler an, und die Schülerbetreuungszentren (in der Flämischen Gemeinschaft) bieten Hilfe und Unterstützung für Schüler und Informationen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der VoG Medimmigrant.