Minderjährige haben selten Ausweispapiere. Sobald wir das Meldeformular erhalten haben, überprüfen wir die Angaben des Minderjährigen zu seinem Alter und anderen rechtlichen Voraussetzungen.

Um als unbegleiteter minderjähriger Ausländer zu gelten, müssen vier Bedingungen erfüllt sein:

Bestimmung des Alters

Wenn die Ausländerbehörde oder die Polizei das Alter des Jugendlichen anzweifelt, müssen wir eine ärztliche Untersuchung durchführen, um festzustellen, ob der Jugendliche tatsächlich unter 18 Jahre alt ist.

Die ärztliche Untersuchung besteht aus einer dreifachen Röntgenaufnahme der Zähne, des Schlüsselbeins und des Handgelenks.

Vor der Durchführung der ärztlichen Untersuchung:

  • organisieren wir ein Gespräch mit dem Jugendlichen, wenn nötig mit einem Dolmetscher;
  • analysieren wir die vom Jugendlichen eingereichten Dokumente und bitten die zuständigen Behörden um eine Stellungnahme zu ihrer Echtheit;
  • holen wir Stellungnahmen von Sozialarbeitern, Beratungs- und Beobachtungszentren sowie Vormündern ein;
  • fahren wir den Jugendlichen zu den Krankenhäusern, in denen die ärztlichen Untersuchungen durchgeführt werden.

Nach der Durchführung der ärztlichen Untersuchung:

  • erhalten wir die Untersuchungsergebnisse;
  • treffen wir eine Identifizierungsentscheidung darüber, ob der Jugendliche mindestens 18 Jahre alt ist oder nicht;
  • teilen wir diese Entscheidung dem Jugendlichen sowie der Ausländerbehörde und den anderen für den Jugendlichen zuständigen Stellen mit.
  • Wenn wir der Ansicht sind, dass der Jugendliche unter 18 Jahre alt ist, ernennen wir sofort einen Vormund.
  • Wenn wir der Meinung sind, dass der Jugendliche über 18 Jahre alt ist, ernennen wir keinen Vormund und teilen eine Entscheidung über die Beendigung der Betreuung mit.
  • ist der Jugendliche mit dieser letzten Entscheidung nicht einverstanden, kann er sie beim Staatsrat anfechten

Bestimmung des Verhältnisses der elterlichen Sorge

Wir müssen überprüfen, ob die Person, die den Minderjährigen begleitet, dessen gesetzlicher Vertreter ist, aber oft ist es schwierig, dies zu beweisen.

Die Abstammung oder Schutzmaßnahmen wie Adoption, Vormundschaft und Kafala des islamischen Rechts werden in der Regel durch eine (legalisierte) Personenstandsurkunde oder eine gerichtliche Entscheidung belegt.

Wenn es Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente gibt oder diese fehlen, kann der Beweis durch einen DNA-Test erbracht werden.

Wir bitten die Begleitpersonen des Minderjährigen, uns Originaldokumente (beglaubigt) über ihre Identität und ihren Personenstand vorzulegen:

  • die Urkunde oder das Urteil, die/das die Abstammung oder die Schutzmaßnahme belegt
  • das Ausweisdokument des Jugendlichen
  • das Ausweisdokument der Begleitperson

(Auf der Website des FÖD Auswärtige Angelegenheiten ist angegeben, ob die Urkunde oder das Urteil legalisiert oder mit einer Apostille versehen werden muss. In der Regel dauert es einen Monat, um ein Dokument zu legalisieren oder mit einer Apostille zu versehen.)

Wenn der Jugendliche und seine Begleitperson die geforderten Dokumente nicht vorlegen können, führen wir mit ihnen ein Identifizierungsgespräch, um die Abstammung oder die Echtheit der Schutzmaßnahme festzustellen.

Im Laufe des Gesprächs erfassen wir Informationen über die familiäre Situation und die Lebensumstände des Jugendlichen, seine Beziehung zu seiner Begleitperson und die Echtheit der vorgelegten Dokumente.

Wir teilen dann eine schriftliche Entscheidung über die Abstammung oder die Schutzmaßnahme mit.

Wenn die Abstammung oder die Schutzmaßnahme festgestellt wird, treffen wir eine Entscheidung über die Beendigung der Betreuung.

Wenn die Abstammung oder die Schutzmaßnahme nicht feststeht, ernennen wir einen Vormund.

Der Europäische Wirtschaftsraum

Minderjährige aus den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) werden nicht als ausländische Minderjährige im engeren Sinne anerkannt.

Die Länder des EWR sind folgende:

  • EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern (griechischer Teil)
  • Island, Liechtenstein, Norwegen

Seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Mai 2014 kann die Vormundschaftsbehörde einen Vormund für unbegleitete europäische Minderjährige ernennen, die sich in einer schutzbedürftigen Situation befinden oder aufgrund von Menschenhandel oder -schmuggel einen Antrag auf eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis gestellt haben. Diese besondere Schutzmaßnahme soll dafür sorgen, dass für diese Jugendlichen schnell eine dauerhafte Lösung gefunden wird. Dazu gehören die Betreuung durch eine Jugendhilfeeinrichtung, die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments oder die freiwillige Wiedervereinigung des Minderjährigen mit seinen Eltern.