- Was ist eine Legalisation?
- Wo kann man Dokumente legalisieren lassen?
- Legalisation von Übersetzungen
- Häufig gestellte Fragen
- Adressen und Links
Der Begriff „Legalisation“ bezeichnet das Verfahren, bei dem ein Beamter die Echtheit einer Unterschrift auf einem Dokument bestätigt. Wenn es sich um eine öffentliche Urkunde handelt, werden auch die Eigenschaft des Unterzeichners und die Identität des auf dem Dokument angebrachten amtlichen Siegels oder Stempels bestätigt.
Die Legalisation ist eine bloße Verwaltungsformalität, die dem Inhalt eines Dokuments keine Echtheit verleiht. Dieser Dienst verleiht belgischen oder ausländischen Dokumenten jedoch den nötigen gesetzlichen Beweiswert, um sie entweder in Belgien oder im Ausland verwenden zu können.
Ob Dokumente legalisiert werden müssen, hängt vom Herkunfts- oder Bestimmungsland ab. Für einige Länder reicht eine Apostille aus. Sie können mit der zuständigen Dienststelle C3.5 des FÖD Auswärtige Angelegenheiten (siehe Adressen und nützliche Links) überprüfen, welche Formalität für Ihren Fall erforderlich ist.
Achtung
- Nur Originaldokumente oder beglaubigte Abschriften bestimmter Dokumente, die von derselben Behörde ausgestellt wurden, können legalisiert werden.
- Die Gültigkeitsdauer einiger öffentlicher Urkunden ist begrenzt (z. B. 3 oder 6 Monate, 1 Jahr oder länger nach der Übergabe).
- Gefälschte oder gescannte Dokumente, deren Legalisation verweigert wurde, können beschlagnahmt werden. Bei berechtigten Zweifeln an der Echtheit wird eine Untersuchung durchgeführt.
Contact
Dienst Legalisation und parlamentarische Fragen
115 Boulevard de Waterloo
1000 Brüssel
T 02 542 65 32
E legal@just.fgov.be
Öffnungszeiten: Montag, Dienstag und Donnerstag von 9:00 bis 12:00 Uhr (ohne Termin)
In Belgien sind verschiedene Instanzen auf lokaler, regionaler oder föderaler Ebene dafür zuständig, Unterschriften für echt zu erklären, sofern ein Muster davon hinterlegt wurde. Jede Instanz hat nur eine Teilzuständigkeit, die sich auf die Prüfung bekannter Unterschriften beschränkt.
Dies erklärt, warum oft mehrere Anträge und/oder Bewegungen notwendig sind, gegebenenfalls in einer bestimmten Reihenfolge (sog. Kaskadenlegalisation). Denken Sie daran, dass es einige Zeit dauern kann, bis alle erforderlichen Dokumente zusammengetragen und legalisiert wurden.
Je nach Herkunft des Dokuments, auf dem sich die für echt zu erklärende Signatur befindet, müssen Sie sich an eine oder mehrere Instanzen wenden.
Hier sind einige nützliche Hinweise:
1. Sie möchten belgische Dokumente in Belgien verwenden?
- Dokumente, die vom Standesamt oder vom örtlichen Polizeikommissar ausgestellt wurden (z. B. Geburtsurkunde, Eheschließungsurkunde, Scheidungsurkunde, Auszug aus dem Strafregister), können in Belgien ohne die Notwendigkeit einer zusätzlichen Legalisation verwendet werden.
- In den meisten Fällen müssen privatschriftliche Urkunden (die von den Parteien selbst, ohne Beteiligung Dritter, erstellt werden) nicht legalisiert werden.
- Die Unterschrift einer Privatperson kann von der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes legalisiert werden.
- Übersetzungen, die von einem vereidigten Übersetzer in Belgien angefertigt werden, müssen nicht weiter legalisiert werden, wenn der Übersetzer das offizielle Siegel besitzt (siehe „Häufig gestellte Fragen“).
2. Sie möchten belgische Dokumente im Ausland verwenden?
- Von einer Zivilperson unterzeichnete Dokumente müssen von der Gemeindeverwaltung oder einem Notar beglaubigt und dann vom FÖD Auswärtige Angelegenheiten legalisiert werden.
- Von einem Rechtsanwalt oder dem Präsidenten der Rechtsanwaltschaft unterzeichnete Dokumente müssen vom Bürgermeister oder einem Notar legalisiert und dann vom FÖD Auswärtige Angelegenheiten legalisiert werden.
- Die Legalisation der Unterschriften des örtlichen Polizeikommissars (z. B. ein Protokoll) obliegt dem Bürgermeister oder, falls dieser nicht anwesend ist, einem Mitglied des Schöffenkollegiums, woraufhin sie vom FÖD Auswärtige Angelegenheiten legalisiert werden müssen.
- Von einem Standesbeamten oder von einem Gouverneur ausgestellte Dokumente (z. B. Geburtsurkunde, Eheschließungsurkunde, Sterbeurkunde) müssen beim FÖD Auswärtige Angelegenheiten legalisiert werden.
- Einige Dokumente, die vom LIKIV, dem FÖD Finanzen oder der Handelskammer stammen (z. B. Bescheinigungen für die Registrierung von Produkten, Mietverträge), werden direkt vom FÖD Auswärtige Angelegenheiten legalisiert.
- Anträge auf Legalisation von Dokumenten, die von belgischen Notaren ausgestellt wurden (z. B. Testament, Kaufvertrag, Gründungsurkunde einer Gesellschaft), werden von diesen direkt auf die Website des FÖD Auswärtige Angelegenheiten hochgeladen.
- Für die Legalisation von Zeugnissen, die von einer Unterrichtsanstalt – von der Primarstufe bis zum Universitätsunterricht – ausgestellt wurden, muss man sich grundsätzlich an die für die Unterrichtsanstalt zuständige Gemeinschaft wenden; die Gemeinde legalisiert jedoch Zeugnisse und Schulbesuchsbescheinigungen, die die kommunale Primarstufe betreffen. Danach müssen diese Zeugnisse noch vom FÖD Auswärtige Angelegenheiten legalisiert werden.
- Für die Legalisation von Dokumenten, die von einem Arzt unterzeichnet wurden (z. B. ärztliches Attest), müssen Sie sich an den FÖD Volksgesundheit wenden. Danach müssen diese Dokumente vom FÖD Auswärtige Angelegenheiten legalisiert werden.
- Übersetzungen, die von einem vereidigten Übersetzer in Belgien angefertigt werden, werden vom FÖD Justiz legalisiert; danach müssen sie vom FÖD Auswärtige Angelegenheiten legalisiert werden (siehe „Legalisation von Übersetzungen“).
- Dokumente mit der Unterschrift eines belgischen Magistrats (z. B. Urteil, Notariatsurkunde, Bescheinigung der Nichteinlegung einer Berufung, Konkurs) müssen erst beim Dienst Legalisation des FÖD Justiz und dann vom FÖD Auswärtige Angelegenheiten legalisiert werden.
- Vom Belgischen Staatsblatt ausgestellte Dokumente (z. B. Auszüge aus Satzungen) werden direkt vom FÖD Auswärtige Angelegenheiten legalisiert.
- Von einer Dienststelle des SPF Justiz ausgestellte Dokumente, wie z. B. Haftbescheinigungen (Generaldirektion der Strafanstalten, Direktion Haftangelegenheiten), müssen erst vom Dienst Legalisation des FÖD Justiz und dann vom FÖD Auswärtige Angelegenheiten legalisiert werden.
- Andere Dokumente von einer Dienststelle des FÖD Justiz ausgestellte Dokumente, wie z. B. Bescheinigungen über das geltende Recht und Strafregisterauszüge, werden direkt vom FÖD Auswärtige Angelegenheiten legalisiert.
- Von einem Gerichtsvollzieher-Amtsstubeninhaber oder einem Gerichtsvollzieheranwärter unterzeichnete Gerichtsvollzieherurkunden werden erst vom Juristischen Dienst der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer (NKGB) und danach vom FÖD Auswärtige Angelegenheiten legalisiert.
Achtung
In bestimmten Fällen muss das für die Verwendung im Ausland vorgesehene Dokument anschließend noch der diplomatischen Vertretung (Botschaft oder Konsulat) des betreffenden Landes in Belgien vorgelegt werden.
Bei weiteren Fragen zum geltenden Verfahren für eine bestimmte Art von Dokument oder ein bestimmtes Bestimmungsland wenden Sie sich an die zuständige Dienststelle C3.5 beim FÖD Auswärtige Angelegenheiten (siehe Adressen und nützliche Links).
3. Sie möchten ausländische Dokumente in Belgien verwenden?
Die Form der Legalisation von im Ausland ausgestellten Dokumenten hängt vom Herkunftsland des Dokuments ab. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Dienst C3.5 des FÖD Auswärtige Angelegenheiten (siehe „Adressen und nützliche Links“).
Der vereidigte Übersetzer muss immer die folgenden Angaben unter seine Übersetzung setzen:
- „Für eine originalgetreue, richtige und vollständige Übersetzung aus der ... Sprache in die ... Sprache angefertigt in ... am ... “;
- seine Identifikationsnummer (mit „VTI“ beginnende Nummer)
- seine handschriftliche Unterschrift oder das Bild davon;
- seinen vollständigen Namen;
- seine Berufsbezeichnung („vereidigter Übersetzer“ oder „vereidigter Übersetzer-Dolmetscher“);
- seine qualifizierte elektronische Signatur.
Bis zum 30. November 2022 legalisieren vereidigte Übersetzer und Übersetzer-Dolmetscher ihre vereidigten Übersetzungen durch das Anbringen eines offiziellen physischen Siegels.
Seit dem 1. Dezember 2022wird das offizielle physische Siegel durch die elektronische Signatur des vereidigten Übersetzers bzw. Übersetzer-Dolmetschers ersetzt. Seitdem müssen vereidigte Übersetzer, die über einen elektronischen Personalausweis verfügen, ihre vereidigten Übersetzungen mit ihrer elektronischen Signatur versehen.
Für die Verwendung in Belgien oder in einem anderen von der Legalisationspflicht befreiten Land* bestimmte Übersetzung
Vereidigte Übersetzungen, die für die Verwendung in Belgien bestimmt sind, werden durch das Anbringen der elektronischen Signatur des vereidigten Übersetzers oder Übersetzer-Dolmetschers legalisiert. Eine weitere Legalisation ist nicht erforderlich.
* Ob ein Dokument von der Pflicht zur Legalisation durch den FÖD Auswärtige Angelegenheiten befreit ist oder nicht, können Sie hier überprüfen.
Übersetzung zur Verwendung im Ausland
Vereidigte Übersetzungen, die im Ausland verwendet werden sollen, müssen außer bei einer gegenteiligen Bestimmung noch vom FÖD Auswärtige Angelegenheiten legalisiert werden. Jeder vereidigte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher, der über eine elektronische Signatur verfügt, muss seine vereidigten Übersetzungen zur Legalisation nun direkt digital auf die Website des FÖD Auswärtige Angelegenheiten hochladen.
Ausnahmeregelungen
Nicht alle vereidigten Übersetzer und Übersetzer-Dolmetscher verfügen über eine elektronische Signatur. Daher gibt es ein besonderes Verfahren für diejenigen, die ihre vereidigten Übersetzungen nicht elektronisch signieren können.
Besondere Verfahren gelten auch, wenn der Empfänger die Annahme eines digitalen Dokuments ausdrücklich verweigert und ein Papierdokument verlangt.
Weitere Informationen zu diesen Ausnahmeverfahren finden Sie hier.
- Wo befindet sich der Dienst Legalisation des FÖD Justiz?
- Werden Dokumente sofort legalisiert?
- Muss ich persönlich mit den zu legalisierenden Dokumenten vor Ort verscheinen?
- Welche Dokumente können durch den Dienst Legalisation des FÖD Justiz legalisiert werden?
- Warum werden andere Dokumente nicht vom FÖD Justiz legalisiert?
- In wie vielen Exemplaren kann ein Dokument vom FÖD Justiz legalisiert werden?
- Kann man ein Dokument, das vom FÖD Justiz legalisiert wurde, ohne weitere Formalitäten im Ausland verwenden?
- Was passiert, wenn sich herausstellt, dass Dokumente nicht in Ordnung oder unvollständig sind?
- Wo finde ich einen vereidigten Übersetzer, der in Belgien zugelassen ist?
- Wie viel kostet eine Legalisation?
1. Wo befindet zich der Dienst Legalisation des FÖD Justiz?
Unsere Büros befinden sich in 115 boulevard de Waterloo, 1000 Brüssel (zwischen der place Louise und der Porte de Hal). Sie können mit der U-Bahn (Linie 2 Delacroix-Simonis, Haltestelle Hôtel des Monnaies) oder mit dem Zug (Bahnhof Bruxelles-Midi, Seite Avenue Fonsny) dorthin gelangen.
2. Werden Dokumente sofort legalisiert?
JA.
Sie ziehen eine Nummer aus dem Automaten und warten, bis Sie an der Reihe sind. Die durchschnittliche Wartezeit beträgt 15 Minuten.
Bis zu zehn reguläre Dokumente werden sofort nach ihrem Eingang verarbeitet.
3. Muss ich persönlich mit den zu legalisierenden Dokumenten vor Ort erscheinen?
Nein. Sie können auch eine andere Person bitten, für Sie zu kommen. Die Identität der Person, die das Dokument abgibt, wird nicht überprüft.
4. Welche Dokumente können durch den Dienst Legalisation des FÖD Justiz legalisiert werden?
- Übersetzungen durch einen vereidigten Übersetzer, der das offizielle Siegel hat (siehe „Legalisation von Übersetzungen“).
- Originaldokumente oder gültige Abschriften (keine Fotokopien oder Scans), unterschrieben von:
- einem belgischen Magistrat;
- einem Beamten des FÖD Justiz (wenn das Unterschriftsmuster nicht beim FÖD Auswärtige Angelegenheiten hinterlegt wurde, siehe „Sie möchten belgische Dokumente im Ausland verwenden?“)
- der Leitung einer Strafanstalt.
5. Warum werden andere Dokumente nicht vom FÖD Justiz legalisiert?
Weil kein Muster ihrer Unterschrift in unserer Datenbank hinterlegt wurde. Wir können nur bekannte Unterschriften überprüfen und für echt erklären.
6. In wie vielen Exemplaren kann ein Dokument vom FÖD Justiz legalisiert werden?
In so vielen Originalausfertigungen oder beglaubigten Abschriften, wie vorgelegt werden. Gegebenenfalls können wir die Abschrift eines Dokuments beglaubigen, das von einem Dienst des FÖD Justiz ausgestellt wurde.
7. Kann man ein Dokument, das vom FÖD Justiz legalisiert wurde, ohne weitere Formalitäten im Ausland verwenden??
Nein, dieses Dokument ist nicht sofort gültig. Es muss noch vom FÖD Auswärtige Angelegenheiten legalisiert oder mit einer Apostille versehen werden.
8. Was passiert, wenn sich herausstellt, dass Dokumente nicht in Ordnung oder unvollständig sind?
Sie erhalten ein Informationsblatt, auf dem die notwendigen Schritte und nützliche Adressen aufgeführt sind.
9. Wo finde ich einen vereidigten Übersetzer, der in Belgien zugelassen ist?
Das nationale Register der vereidigten Übersetzer-Dolmetscher wurde beim FÖD Justiz eingerichtet, sodass sich alle vereidigten Übersetzer und Dolmetscher registrieren lassen müssen, um ihre Berufsbezeichnung führen zu dürfen. Sie können dieses Register über Just-on-web einsehen
10. Wie viel kostet eine Legalisation?
Die Legalisation beim Gericht und beim FÖD Justiz ist kostenlos. Der FÖD Auswärtige Angelegenheiten verlangt 20 Euro für jedes zu legalisierende Dokument.
►Für die Legalisation von Dokumenten, die im Ausland verwendet werden sollen, oder von bestimmten ausländischen Dokumenten, die in Belgien verwendet werden sollen
►Für alle Informationen über den Legalisationsprozess
FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit
.
Dienst Legalisation – C3.5
27 Rue des Petits Carmes
1000 Brüssel
https://diplomatie.belgium.be/de
E elegalisation@diplobel.fed.be
.
Nach Vereinbarung über das Formular auf der Website
►Für die Legalisation von vereidigten Übersetzungen und Urkunden, die von Gerichten oder der Verwaltung des FÖD Justiz ausgestellt werden
►Für alle Informationen zu diesen Dokumenten können Sie uns immer vorab kontaktieren
FÖD Justiz
Dienst Legalisation und parlamentarische Fragen
115 Boulevard de Waterloo
1000 Brüssel
E legal@just.fgov.be.
T 02 542 65 32
Öffnungszeiten: Montag, Dienstag und Donnerstag von 9:00 bis 12:00 Uhr (ohne Termin)
►Für alle Informationen über das Zentrale Strafregister
►Für alle Informationen über das Belgische Staatsblatt
►Für weitere Informationen zu vereidigten Übersetzern
FÖD Justiz
.
Dienst des Nationalregisters der vereidigten Übersetzer und Dolmetscher
80 Boulevard de Waterloo
1000 Brüssel
E-Mail: NRBVT-RNTIJ@just.fgov.be.
Tel.: 02 552 28 40
►Für die Legalisation von Dokumenten, die von einem Arzt ausgestellt wurden
FÖD Volksgesundheit
►Für die Legalisation von Dokumenten, die von Unterrichtsanstalten ausgestellt wurden
Deutschsprachige Gemeinschaft (Duitstalige Gemeenschap)
Gospertstraße 1
4700 Eupen
www.ostbelgienlive.be
E unterricht@dgov.be
T 087 59 63 64
Flämische Gemeinschaft
www.vlaanderen.be/legalisatie-van-vlaamse-getuigschriften-en-diplomas
E naric.attesten@vlaanderen.be
Föderation Wallonie-Brüssel
www.enseignement.be
►Für die Legalisation der Unterschriften von Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieheranwärtern
Nationale Gerichtsvollzieherkammer
93 Avenue Henri Jaspar
1060 Brüssel
https://www.gerichtsvollzieher-belgien.be/legalisation
E-Mail: info@nkgb-cnhb.be
Tel.: 02 538 00 92