Der Vorzug wird immer der am wenigsten einschneidenden Maßnahme gegeben, nämlich dem außergerichtlichen Schutz. Diese Maßnahme ermöglicht es den Menschen, so weit wie möglich selbstbestimmt zu leben.
Erst wenn diese Maßnahme keinen ausreichenden Schutz (mehr) bietet, werden der gerichtliche und der behördliche Schutz in Anspruch genommen.