Der Auftrag des rechtlichen Betreuers wird vom Friedensrichter festgelegt.

Der Friedensrichter kann entscheiden, ob er den rechtlichen Betreuer entweder für die Person oder für ihr Vermögen, oder für die Person und ihr Vermögen ernennt. Er ernennt vorzugsweise ein Mitglied aus dem Umfeld der geschützten Person.

Der Friedensrichter muss außerdem bei einer Reihe von Handlungen ausdrücklich angeben, ob die geschützte Person handlungsfähig oder handlungsunfähig ist (z. B. bei der Wahl des Wohnortes {bei Schutz der Person} oder bei einer Schenkung unter Lebenden {bei Schutz des Vermögens}).

Außerdem gibt der Friedensrichter an, ob es sich um einen Sorgeauftrag oder um einen Vertretungsauftrag handelt.

Im Rahmen seines Auftrags muss der rechtliche Betreuer die Interessen der geschützten Person vertreten, über ihren Unterhalt wachen und ihre Selbstbestimmung fördern. Soweit möglich, muss der rechtliche Betreuer bestrebt sein, die geschützte Person in die Ausübung der rechtlichen Betreuung einzubeziehen und sie über die von ihm unternommenen Handlungen zu informieren. Mindestens einmal im Jahr muss eine Abstimmung stattfinden.

Der rechtliche Betreuer kann die Unterstützung durch eine oder mehrere Personen in Anspruch nehmen (Steuerberater usw.).

Sofern der rechtliche Betreuer nicht der Vater oder die Mutter der geschützten Person ist, kann er eine Vergütung erhalten, deren Höhe maximal 3 Prozent des Einkommens der geschützten Person betragen darf.

Jeder rechtliche Betreuer hat jedoch Anspruch auf die Erstattung bestimmter ihm entstandener Kosten. Auch kann er eine Entschädigung für bestimmte von ihm erbrachte außerordentliche Leistungen erhalten.

All dies geschieht unter der Kontrolle des Friedensrichters.