Die Schutzregelung ist auf volljährige Personen beschränkt. Die Interessen von Minderjährigen werden ihrerseits von ihren Eltern oder ihrem Vormund vertreten. Schutzanträge können ab dem Zeitpunkt gestellt werden, an dem die zu schützende Person das 17. Lebensjahr vollendet hat.

Die Maßnahme ist für zwei Kategorien von volljährigen Personen möglich:

  1. Personen, die aufgrund ihres Gesundheitszustands ganz oder teilweise unfähig sind, ihre persönlichen Rechte vorübergehend oder dauerhaft zu verteidigen oder ihr Vermögen zu verwalten. Dazu gehören insbesondere Komapatienten, Menschen mit Demenz (je nach Stadium, eventuell schrittweise), Menschen mit geistiger Behinderung oder psychiatrische Patienten.
    Für diese Personen sind sowohl die Sorgeregelung als auch die Vertretungsregelung zum Schutz ihrer Person und/oder ihres Vermögens möglich. Die Sorgeregelung wird der Vertretungsregelung stets vorgezogen.
  2. Verschwenderische Personen: Das sind Personen, die ihr Einkommen für unnötige Ausgaben verschwenden. Dieses Ausgabenmuster kann die Folge einer Geistesstörung sein; dies ist jedoch nicht immer der Fall.
    Für diese Personenkategorie ist der Schutz auf die Sorgeregelung für die Verwaltung des Vermögens beschränkt.