Im Gegensatz zum außergerichtlichen Schutz, ist für die Anordnung einer rechtlichen Betreuung für eine Person das Eingreifen eines Richters erforderlich.

Der Friedensrichter ernennt einen oder mehrere rechtliche Betreuer, die die geschützte Person betreuen oder sie vertreten. Er ernennt vorzugsweise ein Mitglied aus dem Umfeld der geschützten Person. 

Er ordnet einen individuell zugeschnittenen Schutz an. Der Richter entscheidet, für welche Handlungen die geschützte Person dann handlungsunfähig ist. Dabei berücksichtigt er, was die geschützte Person noch selbst tun kann. Handlungen, die nicht unter die Entscheidung des Richters fallen, kann die geschützte Person weiterhin selbst durchführen.

Der Friedensrichter kann also entscheiden, ob der Schutz nur für die Person oder auch für ihr Vermögen notwendig ist. Der Schutz kann sich auch auf die Person und ihr Vermögen erstrecken.

► Person: Ausübung der elterlichen Autorität, Eheschließung, Wahl des Wohnortes ...

► Vermögen: Annahme einer Schenkung, Aufnahme eines Kredits, Veräußerung von Vermögenswerten ...

Außerdem entscheidet der Richter, ob für die geschützte Person eine Sorgeregelung erforderlich ist oder, sofern dies nicht ausreicht, ob sie einen Vertreter benötigt.

  • Die Sorgeregelung bedeutet, dass die geschützte Person die Handlung selbst, aber nicht eigenständig ausführt: Der rechtliche Betreuer muss sein Einverständnis erklären (dies geschieht im Allgemeinen durch Mitunterzeichnen oder durch die vorherige Erklärung seiner Zustimmung).
  • Rechtliche Vertretung bedeutet, dass der rechtliche Betreuer anstelle der geschützten Person handelt. In bestimmen Fällen muss er hierzu vorher die Genehmigung durch den Richter einholen. Der rechtliche Betreuer muss die geschützte Person jedoch dabei einbeziehen und ist dazu gehalten, diese über die Durchführung bestimmter Handlungen zu informieren.

Zusätzlich zur Ernennung eines rechtlichen Betreuers kann der Richter auch eine oder mehrere Vertrauenspersonen ernennen. 

Sie haben die Aufgabe:

  • den Kontakt mit der geschützten Person aufrechtzuerhalten;
  • sich regelmäßig mit dem rechtlichen Betreuer bzw. den rechtlichen Betreuern abzustimmen; 
  • alle relevanten Informationen über den bzw. die rechtlichen Betreuer in Empfang zu nehmen bzw. einzuholen; 
  • den Willen der geschützten Person in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zum Ausdruck zu bringen oder die geschützte Person bei der Äußerung ihres Willens zu unterstützen.

Bei offensichtlichen Verstößen des rechtlichen Betreuers muss die Vertrauensperson den Friedensrichter hierüber unterrichten (Warnungsfunktion).