Grundsätze

Der Besitz oder Anbau von Cannabis bleibt eine Straftat, die mit einer Geldbuße oder Gefängnisstrafe geahndet wird.

Der Konsum von Cannabis genießt in der Strafverfolgungspolitik jedoch „niedrige Priorität“, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Cannabisbesitzer ist volljährig, d. h. er hat das 18. Lebensjahr vollendet. Minderjährige dürfen Cannabis unabhängig von der Menge und den Umständen weder besitzen noch konsumieren. Bei Verstößen findet das Jugendschutzgesetz vom 8. April 1965 Anwendung.
  • Die im Besitz befindliche Cannabismenge ist für den persönlichen Gebrauch bestimmt,
    d. h. sie darf höchstens 3 g betragen oder muss von einer Kulturpflanze stammen.
  • Der Besitz geht nicht mit erschwerenden Umständen oder einer Störung der öffentlichen Ordnung einher.
    • Erschwerende Umstände sind die in Artikel 2bis des Gesetzes vom 24. Februar 1921 erwähnten Umstände.
    • Als Umstände, die eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellen, gelten:
      • Besitz von Cannabis in einer Strafanstalt oder einer Jugendschutzeinrichtung.
      • Besitz von Cannabis in einer Unterrichtsanstalt oder ähnlichen Einrichtung oder in deren unmittelbarer Umgebung. Hierbei handelt es sich um Orte, an denen sich Schüler versammeln oder treffen (z. B. Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder Park in der Nähe einer Schule).
      • Öffentlich zur Schau gestellter Besitz von Cannabis an einem öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Ort (z. B. Krankenhaus).

Besitz

Der Besitz von Cannabis durch einen Volljährigen für den persönlichen Gebrauch ohne erschwerende Umstände oder Störung der öffentlichen Ordnung führt dazu, dass die Polizei ein vereinfachtes Protokoll erstellt. Dieses Protokoll wird dann an den Prokurator des Königs weitergeleitet, der sich für die Einleitung eines Verfahrens entscheiden kann, wenn er seine Entscheidung für begründet hält.

Sanktionen

  • Geldstrafe von 15 bis 25 Euro bei einem ersten Verstoß
  • Geldstrafe von 26 bis 50 Euro im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres nach der ersten Verurteilung
  • Freiheitsstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und Geldbuße von 50 bis 100 Euro bei einem weiteren Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres nach der zweiten Verurteilung

Geldbußen in Euro müssen mit dem Koeffizienten 8 multipliziert werden.