Aktive öffentliche Bestechung liegt vor, wenn eine Person unmittelbar oder über eine andere Person für sich selbst oder für eine andere Person einem Beamten ein Angebot oder ein Versprechen macht oder einen Vorteil jeglicher Art vorschlägt, damit dieser eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
Passive öffentliche Bestechung liegt vor, wenn ein Beamter unmittelbar oder über eine andere Person für sich selbst oder für eine andere Person ein Angebot, ein Versprechen oder einen Vorteil jeglicher Art fordert, annimmt oder erhält, um eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen.