Wenn Sie ein Museum oder eine Waffensammlung einrichten möchten, müssen Sie vom Gouverneur, der für den Standort der Sammlung zuständig ist, eine Zulassung erhalten.

Als Waffensammler gilt jede natürliche oder juristische Person, die sich mit dem Sammeln und Aufbewahren von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen, die Gegenstand der Prüfung sind, Munition oder Magazinen zu historischen, kulturellen, wissenschaftlichen, technischen oder pädagogischen Zwecken oder aus Gründen des Kulturerbes befasst.

Bedingungen

Jede natürliche oder privatrechtliche juristische Person, die ein Museum oder eine Sammlung von mehr als fünf erlaubnispflichtigen Feuerwaffen oder von Munition oder Magazinen einrichten möchte – ohne für jede Waffe eine eigene Zulassung zu haben –, muss dafür vom Gouverneur des Sitzes Ihres Museums oder Ihrer Sammlung  eine Zulassung erhalten.

Wer jedoch eine Sammlung mit separat zugelassenen Waffen aufbauen möchte, benötigt diese Zulassung nicht.

Für eine Sammlung, die ausschließlich aus frei verkäuflichen Waffen besteht, ist keine  Zulassung erforderlich.

Allerdings kann nicht jeder als Sammler anerkannt werden. So können beispielsweise (verlängerte) Minderjährige, Internierte oder verurteilte juristische Personen keine Zulassung erhalten.

Zulassungsverfahren

Sie reichen beim Gouverneur einen Zulassungsantrag ein. Dieses Formular erhalten Sie beim Waffendienst der Provinz. Die folgenden Unterlagen sind dem Antrag beizulegen:

  • Ein Auszug aus dem Strafregister, der spätestens drei Monate vor der Antragstellung ausgestellt wurde. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person, so ist ein Strafregisterauszug von jedem Verwaltungsratsmitglied, jedem Geschäftsführer, jedem Rechnungsprüfer und jeder Person, die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung beauftragt ist, beizulegen.
  • Alle möglichen Ausweisdokumente, wie z. B. die Satzung einer Vereinigung.

Bei der Einreichung des Antrags müssen Sie:

  1. nachweisen, dass sie bereits fünf zugelassene Feuerwaffen besitzen (es sei denn, die Sammlung beschränkt sich auf Munition oder Magazine);
  2. ein Thema angeben, das die Erweiterung des Museums oder der Sammlung rechtfertigt und auch begrenzt.

Das Thema muss zeitlich, geografisch oder technisch begrenzt sein. Mögliche Themen sind Waffen aus dem Zweiten Weltkrieg (Zeit), Waffen mit einem bestimmten Zündsystem (Technik) und Waffen, die in einem bestimmten Land hergestellt oder von einer bestimmten Armee verwendet wurden (Geografie).
Das gewählte Thema sollte so weit gefasst sein, dass der Besitz mehrerer Feuerwaffen gerechtfertigt ist. Zu allgemein gehaltene und historisch unplausible Themen, die die wahren Absichten des Antragstellers verschleiern sollen oder mit denen der Antragsteller sich der Anwendung des Waffengesetzes entziehen will, werden nicht akzeptiert.

Hält der Gouverneur den Antrag für ordnungsgemäß, holt er die Stellungnahme des für den Gerichtsbezirk zuständigen Staatsanwalts und des Bürgermeisters der Gemeinde ein, in der die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Der Gouverneur wird innerhalb von vier Monaten über den Zulassungsantrag entscheiden .

Die Zulassung kann nur aus Gründen im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verweigert werden.

Sicherheit

Als Waffensammler müssen Sie eine Reihe von Sicherheitsmaßnahmen treffen, wenn Sie Feuerwaffen oder Munition lagern, besitzen und sammeln.

Kontrolle

Die Zulassung ist zeitlich unbegrenzt gültig. Alle fünf Jahre prüft der Gouverneur gegen eine Gebühr, ob die Inhaber der Zulassung das Gesetz einhalten und noch immer die Voraussetzungen für den Erhalt der Zulassung erfüllen.

Sanktionen und Einspruch

Der Gouverneur kann Ihre Zulassung aussetzen, einschränken oder widerrufen, wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
Gegen die Entscheidung des Gouverneurs über die Verweigerung, die Einschränkung, die Aussetzung oder den Entzug Ihrer Zulassung kann Einspruch beim Föderalen Waffendienst erhoben werden, sowie auch für den Fall, dass der Gouverneur innerhalb von vier Monaten nach Eingang Ihres Antrags keine Entscheidung getroffen hat.  

Ihr begründeter Antrag muss innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung, dass keine rechtzeitige Entscheidung getroffen wurde, oder nachdem Sie von der Entscheidung des Gouverneurs erfahren haben, per Einschreiben an den Föderalen Waffendienst gesendet werden, gemeinsam mit einer Kopie der angefochtenen Entscheidung.