Wenn Sie den Schießsport ausüben möchten, müssen Sie für bestimmte Waffen keine Zulassung beantragen, aber Sie müssen eine Reihe von Bedingungen erfüllen. In Belgien dürfen Sie den Schießsport nur ausüben, wenn Sie im Besitz einer Sportschützenlizenz sind.

Bedingungen

Für den Besitz bestimmter Feuerwaffen und der dazugehörigen Munition für das Sportschießen benötigen Sie eine Sportschützenlizenz.

Um eine Sportschützenlizenz zu erhalten, müssen Sie einen Antrag beim zuständigen Schießsportverband stellen.

Im Auftrag der flämischen, französischsprachigen oder deutschsprachigen Gemeinschaft stellen die Schießsportverbände eine Sportschützenlizenz aus, nachdem sie Ihr Strafregister, Ihre Kenntnisse des Waffenrechts sowie Ihre praktische und medizinische Eignung für den sicheren Umgang mit einer Feuerwaffe geprüft haben.

Dies bedeutet, dass Sportschützen (d. h. Inhaber von Sportschützenlizenzen) einige erlaubnispflichtige Feuerwaffen besitzen können, ohne vorab einen Waffenschein zu beantragen. Mit anderen Worten: Diese Waffen sind von der allgemeinen Zulassungspflicht ausgenommen, jedoch mit bestimmten Bedingungen und Auflagen verbunden.

Verfahren

Als Inhaber einer Sportschützenlizenz müssen Sie keine Zulassung für den Besitz oder Erwerb von Waffen für den Schießsport beantragen, da die Sportschützenlizenz als Zulassung für den Besitz oder Erwerb dieser Waffen gilt.

Allerdings müssen Sie Ihre Waffen im Zentralen Waffenregister registrieren lassen.

Arten von Waffen

Inhaber einer Sportschützenlizenz dürfen den Schießsport nur mit Feuerwaffen und der dazugehörigen Munition, die für den Schießsport vorgesehen sind, ausüben.

Für alle anderen Waffen, die beim Schießsport verwendet werden können, ist eine Zulassung erforderlich.

Sanktionen und Einspruch

Der für den Wohnsitz des Sportschützen zuständige Gouverneur kann das Recht auf den Besitz einer Feuerwaffe einschränken, aussetzen oder widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Besitz der Feuerwaffe die öffentliche Ordnung stören könnte.

Gegen die Entscheidung des Gouverneurs über die Verweigerung, die Einschränkung, die Aussetzung oder den Entzug Ihrer Zulassung kann Einspruch beim Föderalen Waffendienst erhoben werden, sowie auch für den Fall, dass der Gouverneur innerhalb von vier Monaten nach Eingang Ihres Antrags keine Entscheidung getroffen hat.  

Ihr begründeter Antrag muss innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung, dass keine rechtzeitige Entscheidung getroffen wurde, oder nachdem Sie von der Entscheidung des Gouverneurs erfahren haben, per Einschreiben an den Föderalen Waffendienst gesendet werden, gemeinsam mit einer Kopie der angefochtenen Entscheidung.