Wenn Sie mit einer Gerichtsentscheidung nicht einverstanden sind, sieht unser Rechtssystem eine Reihe von Möglichkeiten vor, mit denen Sie die Entscheidung anfechten können. Diese werden als Rechtsbehelfe bezeichnet. Diese Rechtsbehelfe müssen formal korrekt und fristgemäß eingelegt werden. Daher ist es besser, wenn Sie rechtlichen Beistand hinzuziehen.
Wenn Sie in der ersten Instanz persönlich erscheinen oder sich durch einen Anwalt vertreten lassen, erfolgt Ihre Verurteilung durch ein kontradiktorisches Urteil. Gegen ein kontradiktorisches Urteil in erster Instanz können Sie grundsätzlich Berufung einlegen. Die Berufung ist ein rechtliches Mittel, das Ihnen die Möglichkeit gibt, Ihre Sache vor ein Rechtsprechungsorgan höherer Instanz zu bringen. Beispielsweise ist das Strafgericht für die Berufung gegen ein Urteil des Polizeigerichts zuständig. Die Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts wird vom Appellationshof geprüft.
Grundsätzlich kann gegen alle Gerichtsentscheidungen, die in der ersten Instanz getroffen werden, Berufung eingelegt werden. Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Regel. Gegen die Urteile eines Schwurgerichts kann keine Berufung, sondern nur eine Kassationsbeschwerde eingelegt werden (Näheres siehe weiter unten).
Um eine Berufung einzulegen, müssen Sie ein Interesse geltend machen können. So können Sie beispielsweise keine Berufung einlegen, wenn der Richter die Strafverfolgung eingestellt hat, Sie selbst hingegen einen Freispruch vorgezogen hätten, oder wenn Sie mit der Begründung des Gerichts für Ihren Freispruch nicht einverstanden sind.
Die Berufungsinstanz entscheidet darüber, ob sie das ursprüngliche Urteil entweder bestätigt oder es ganz oder teilweise ändert. Grundsätzlich gilt, dass eine Berufung demjenigen, der sie einlegt, nicht schaden kann. Wenn Sie also als Verurteilter Berufung einlegen, kann die in erster Instanz verhängte Strafe nicht erhöht werden. In der Praxis legt jedoch meistens auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein, sodass in diesem Fall die Strafe eventuell höher ausfallen kann.
Wenn Sie in der ersten Instanz nicht persönlich erscheinen oder sich nicht durch einen Anwalt vertreten lassen, erfolgt Ihre Verurteilung im Versäumniswege. Sie können gegen ein Versäumnisurteil entweder Einspruch oder Berufung einlegen. Wenn Sie dagegen Einspruch einlegen, wird die Sache wieder vor demselben Richter verhandelt, der Sie verurteilt hat. Ein Einspruch ist nur möglich, wenn Sie ein Interesse geltend machen können. Bei einer Berufung wird die Sache von einem Rechtsprechungsorgan höherer Instanz verhandelt.
Wenn Sie gleichzeitig Einspruch und Berufung einlegen, hat das Verfahren für den Rechtsbehelf Vorrang, den Sie zuerst eingelegt haben. Gegen ein Einspruchsurteil kann Berufung eingelegt werden. Wenn eine Berufung eingelegt wurde, wird das Verfahren in letzter Instanz entschieden. Gegen letztinstanzliche Entscheidungen können Sie nur noch eine Kassationsbeschwerde beim höchsten Gerichtshof, dem Kassationshof, einlegen.
Die Kassationsbeschwerde ist ein außerordentliches Rechtsmittel, da der Kassationshof ausschließlich über die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidungen urteilt, nicht über die Sache an sich. Das Verfahren beim Kassationshof ist also kein Verfahren in dritter Instanz.
Der Kassationshof urteilt nicht ein drittes Mal über die Rechtsstreitigkeit, sondern prüft, ob die angefochtene Entscheidung gegen geltendes Recht verstößt oder eine Rechtsvorschrift missachtet. Falls ja, kann der Kassationshof die Sache an ein anderes Gericht oder einen anderen Appellationshof verweisen. Dieses jeweilige Rechtsprechungsorgan muss dann erneut über den Inhalt der Sache urteilen