Der Vermittler ist eine unparteiische und neutrale Person. Er tritt als Dritter auf und nicht als Anwalt, Richter oder Schiedsrichter. Er versucht, den Dialog zwischen den Parteien wiederherzustellen, indem er ihnen zuhört und eine von Respekt geprägte Kommunikation fördert. Neben einem Hochschulstudium muss er über eine spezielle Mediationsausbildung verfügen und sich regelmäßig weiterbilden.

Hier finden Sie einen zugelassenen Vermittler in Ihrer Region.

Zulassung

Ein zugelassener Vermittler muss diverse strikte Auflagen erfüllen, um die Qualität zu garantieren (Ausbildung, Erfahrung, Unabhängigkeit ...).

Für vollstreckbar können grundsätzlich nur Vereinbarungen erklärt werden, die mit einem von der Föderalen Vermittlungskommission zugelassenen Vermittler getroffen wurden. Dies bedeutet, dass die Vereinbarungen damit die gleiche Rechtskraft erhalten wie ein Gerichtsurteil, ohne dass ihr Inhalt in Frage gestellt wird. Darüber hinaus darf grundsätzlich nur ein zugelassener Vermittler im Rahmen einer gerichtlichen Vermittlung tätig werden.

Vertraulichkeit und Berufsgeheimnis

Alles, was während einer Vermittlung zum ersten Mal gesagt oder ausgetauscht wird (Dokumente, E-Mails usw.), ist streng vertraulich. Die Unterlagen und Gespräche können nicht in Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren verwendet werden und haben niemals Beweiskraft.

Wenn eine Partei gegen das Gesprächsgeheimnis verstößt, kann sie zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt werden. Diese Vertraulichkeitspflicht kann nur mit dem Einverständnis aller Parteien aufgehoben werden.
Der Vermittler unterliegt dem Berufsgeheimnis und darf niemals als Zeuge herangezogen werden.