Wenn Ihre Zivilklage für zulässig und begründet erklärt wird, können Sie in bestimmten Fällen beantragen, in dem Verfahren, in dem dem Verurteilten eine bestimmte Form der Strafvollstreckung gewährt wird (insbesondere Hafturlaub, Haftlockerung, elektronische Überwachung oder bedingte Freilassung), informiert und/oder angehört zu werden.
Andernfalls können Sie unter bestimmten Bedingungen in einem Verfahren vor dem Strafvollstreckungsrichter beantragen, als Opfer anerkannt zu werden. In diesem Fall entscheidet der Strafvollstreckungsrichter, ob Sie ein direktes und rechtmäßiges Interesse haben oder nicht.
Unter bestimmten Bedingungen haben Sie als Opfer folgende Rechte:
- das Recht, über Entscheidungen über die Gewährung einer bestimmten Form der Strafvollstreckung für den Verurteilten informiert zu werden (insbesondere bei Hafturlaub, elektronischer Überwachung oder bedingter Freilassung);
- das Recht, Sonderbedingungen zu formulieren, die dem Verurteilten in Ihrem Interesse auferlegt werden können;
- das Recht, zu Sonderbedingungen angehört zu werden, die dem Verurteilten in Ihrem Interesse auferlegt werden können.
Beispiele:
- Sie können beantragen, vom Strafvollstreckungsgericht zu den Bedingungen angehört zu werden, die bei der Gewährung der elektronischen Überwachung auferlegt werden können;
- Sie können auch beantragen, vom Strafvollstreckungsgericht über die Gewährung einer bedingten Freilassung informiert zu werden;
- Sie können beantragen, dass Sie informiert werden, wenn der Minister der Justiz Hafturlaub für den Strafvollzug gewährt.
Wenn Sie eines dieser Rechte ausüben möchten, müssen Sie eine Tatopferkarte ausfüllen, unterschreiben und bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder einem Justizhaus abgeben oder dorthin schicken. Eine Tatopferkarte zum Ausfüllen können Sie auch in einem Justizhaus oder bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts erhalten.
Bei einer Anhörung vor dem Strafvollstreckungsgericht können Sie sich immer von Ihrem Anwalt unterstützen oder vertreten lassen. Sie können sich auch von einer vom König zugelassenen Vereinigung unterstützen lassen, z. B. von den Opferhilfediensten oder auch von der Opferbetreuung des Justizhauses. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn Sie vom Strafvollstreckungsgericht angehört werden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an das Justizhaus, die Opferhilfedienste oder Ihren Anwalt.