Nach belgischem Recht (Artikel 21 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches und Artikel 91 des Strafgesetzbuches) sind Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen unverjährbar.
Im internationalen Recht sind diese drei Verbrechen sowie das Verbrechen des Überfalls ebenfalls unverjährbar.
Die Unverjährbarkeit dieser Verbrechen hat zur Folge, dass die Strafverfolgung und die Auferlegung der Vollstreckung einer Strafe nicht allein durch das Verstreichen der Zeit erlöschen.
Damit erfüllt das belgische Recht seine internationalen Verpflichtungen (Übereinkommen des Europarats vom 25. Januar 1974 über die Unverjährbarkeit von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Artikel 29 des Römischen Statuts vom 17. Juli 1998).
Diese Verbrechen sind auch für den Internationalen Strafgerichtshof unverjährbar.