Wenn Sie jagen möchten, müssen Sie keinen Erlaubnisantrag für Ihre Waffen stellen. Allerdings müssen Sie eine Reihe von Auflagen erfüllen. Sie dürfen in Belgien nur Jagen, wenn Sie Inhaber eines Jagdscheins sind.
Bedingungen
Sie müssen Inhaber eines Jagdscheins mit gültiger Vignette sein, um Langwaffen, die im Geltungsbereich des Jagdscheins zugelassen sind, und die entsprechende Munition zu besitzen.
Um einen Jagdschein zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Regionalbehörde stellen. Der Jagdschein wird von der flämischen oder wallonischen Region ausgestellt.
Gleichwertige Dokumente, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurden, oder ein vom Justizminister anerkanntes Dokument, das in einem anderen Staat ausgestellt wurde, berechtigen ebenfalls zur Jagd.
In der Region Brüssel-Hauptstadt ist die Jagd verboten.
Bevor die zuständige Region einen Jagdschein ausstellt, prüft sie Ihr Strafregister, Ihre Kenntnisse des Waffenrechts und Ihre Eignung für den sicheren Umgang mit einer Feuerwaffe auf praktischer und medizinischer Ebene.
Dies bedeutet, dass Jäger (d. h. Inhaber eines Jagdscheins) einige erlaubnispflichtige Feuerwaffen besitzen können, ohne im Vorhinein einen Waffenschein zu beantragen. Diese Waffen sind folglich von der allgemeinen Zulassungspflicht ausgenommen, unterliegen aber bestimmten Bedingungen und Auflagen.
Verfahren
Als Inhaber eines Jagdscheins müssen Sie für den Besitz oder den Erwerb von Jagdwaffen keine Zulassung beantragen, da der Jagdschein als Zulassung für den Besitz oder den Erwerb dieser Waffen gilt. Sie müssen Ihre Waffen im Zentralen Waffenregister registrieren lassen.
Arten von Waffen
Inhaber von Jagdscheinen dürfen nur mit Langwaffen jagen, für die der Jagdschein gültig ist, und mit der entsprechenden Munition. Es sind also die Jagddekrete (und deren Durchführungsverordnungen) des Ortes, an dem die Jagd ausgeübt wird, die bestimmen, mit welchen Waffen gejagt werden darf.
Das Jagddekret von Flandern unterscheidet sich vom Jagddekret der Wallonie.
Sanktionen und Einspruch
Der für den Wohnsitz des Jägers zuständige Gouverneur kann das Recht auf den Besitz einer Waffe einschränken, aussetzen oder widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Besitz der Waffe die öffentliche Ordnung stören könnte.
Gegen die Entscheidung des Gouverneurs über die Verweigerung, die Einschränkung, die Aussetzung oder den Entzug Ihrer Zulassung kann Einspruch beim Föderalen Waffendienst erhoben werden, sowie auch für den Fall, dass der Gouverneur innerhalb von vier Monaten nach Eingang Ihres Antrags keine Entscheidung getroffen hat.
Ihr begründeter Antrag muss innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung, dass keine rechtzeitige Entscheidung getroffen wurde, oder nachdem Sie von der Entscheidung des Gouverneurs erfahren haben, per Einschreiben an den Föderalen Waffendienst gesendet werden, gemeinsam mit einer Kopie der angefochtenen Entscheidung.