Der Vorsitzende entscheidet, wann jede Partei das Wort ergreift.

Das Verfahren wird mündlich abgehalten: Sachverständige und Zeugen können befragt werden, die Staatsanwaltschaft formuliert ihre Anträge mündlich, die Anwälte plädieren und Sie können sich mündlich äußern.

In der Praxis hat die Mündlichkeit des Verfahrens stark abgenommen. Vor der Verhandlung hat der Richter die Akte durchgesehen und kann seine Meinung auf die schriftlichen Untersuchungsunterlagen stützen, die sich in der Akte befinden.

In der Praxis läuft die Verhandlung folgendermaßen ab:

Ihre Aussage

Der Vorsitzende befragt Sie zu Ihrer Identität und den Ihnen vorgeworfenen Taten.

Die Aussage von Zeugen

Anschließend werden die Zeugen befragt. Sie und Ihr Anwalt können den Vorsitzenden bitten, den Zeugen bestimmte Fragen zu stellen.

Die Klage der Zivilpartei

Es folgt die Darstellung der Zivilklage. Das Opfer der Ihnen zur Last gelegten Taten kann eine Klage auf Wiedergutmachung des erlittenen Schadens einreichen. Zu diesem Zweck konstituiert sich das Opfer (oder sein Anwalt) als Zivilpartei.

Dies geschieht in der Regel in Form eines schriftlichen Schlussantrags, in dem die Klage im Einzelnen dargelegt wird und aus dem hervorgeht, welche Summen für welche Schäden gefordert werden.

Die Zivilpartei erbringt den Beweis für ihren Schaden und kann, wenn nötig, das Gericht bitten, einen Sachverständigen zu bestellen.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft

Danach kommt die Staatsanwaltschaft zu Wort.

Die Staatsanwaltschaft fasst den Fall zusammen und gibt ihre Schlussanträge zur Anwendung des Strafrechts bekannt. So kann sie einen Freispruch oder eine angemessene Strafe oder Maßnahme beantragen. Der Richter ist nicht verpflichtet, dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu folgen.

Ihre Verteidigung

Schließlich können Sie oder Ihr Anwalt Ihre Verteidigung vortragen. Die Verteidigung erfolgt mündlich, Sie können aber auch schriftliche Schlussanträge einreichen.