Grundsätzlich sind Gerichtsverhandlungen öffentlich.
Das bedeutet, dass die Türen des Gerichtssaals offen bleiben und jeder den Saal betreten kann, nicht nur die vom Prozess betroffenen Personen, sondern auch die Öffentlichkeit, z. B. der Korrespondent einer Zeitung.
Bei einer Gefahr für die Ordnung oder die guten Sitten kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung oder ein Teil davon unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. Als Angeklagter können Sie auch einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit stellen, wenn Sie befürchten, dass die öffentliche Verhandlung Ihnen schaden könnte. Der Richter ist nicht verpflichtet, diesem Antrag stattzugeben. Wenn die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet, werden nur die betroffenen Parteien und ihre Anwälte in den Gerichtssaal gelassen.