Wenn Sie die Verhandlungssprache nicht beherrschen oder sich in einer anderen Landessprache leichter ausdrücken können, können Sie beantragen, dass das Verfahren in dieser anderen Sprache abgehalten wird. Der Richter ist nicht verpflichtet, diesem Antrag stattzugeben. Er kann den Fall an das nächstgelegene Gericht verweisen, das diese Sprache verwendet; andernfalls muss Ihnen ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden.