Wenn Sie zu einer Zeugenaussage geladen werden, sind Sie dazu verpflichtet, da Ihnen sonst Sanktionen, möglicherweise strafrechtlicher Art, drohen. In einigen Fällen können Sie verpflichtet werden, vor Gericht zu erscheinen.

Es gibt Schutzvorkehrungen für Zeugen, die sich aus Angst vor Vergeltung gegen sich selbst oder ihre Familie weigern, bei der Untersuchung zu kooperieren. Zu den Schutzvorkehrungen zählt vor allem die teilweise oder vollständige Anonymität. Zeugen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um für diese Schutzvorkehrungen in Frage zu kommen.

Wenn Sie z. B. krank sind oder sich im Ausland aufhalten und nicht zur Zeugenaussage kommen können, müssen Sie die Polizei oder den Magistrat informieren (die Kontaktdaten finden Sie auf der Einladung der Polizei oder der Ladung). Wenn Sie nicht transportfähig sind, z. B. aus gesundheitlichen Gründen, können Sie zu Hause vernommen werden.